bb) Die Beklagte führte in ihrem Schlussvortrag vom 12. November 2015 aus, ihr Verhältnis zu den beiden Zeugen sei getrübt. Diese hätten für längere Zeit Miete zahlen müssen und hätten Forderungen bezüglich ihrer Schlafzimmereinrichtung. Nur wegen des getrübten Verhältnisses sei die Sache mit dem Schimmel erstmals nach dem Auszug aus der Wohnung vorgebracht worden, was aus dem Schreiben von Januar 2015 hervorgehe. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen sei deshalb in Frage gestellt (Vi-act. 27, S. 12 unten).