Die Beklagte bringe keine Gründe vor, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Ermessensausübung wecken könnten. Die Zeugenaussagen würden sich mit der eingereichten Fotodokumentation (Vi-KB 5) sowie mit den Aussagen der Kläger und des Personals des HEV decken (KGact. 17, S. 6, letzter Absatz). Kantonsgericht Schwyz 16