c) aa) Die Beklagte bringt vor, die als Zeugen befragten Vormieter befänden sich mit ihr in einem Rechtsstreit, was bei der Beweiswürdigung zu beachten sei (KG-act. 1, S. 5 oben). Die Vormieter seien nicht neutral (KGact. 20, S. 4 Ziff. 6, letzter Satz). Die Kläger erwidern, diesem Einwand sei weiterhin entgegenzuhalten, dass die Zeugen nach Ermahnung zur Wahrheit und Belehrung auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage befragt worden seien. Die Beklagte bringe keine Gründe vor, welche Zweifel an der vorinstanzlichen Ermessensausübung wecken könnten.