Fest steht, dass die Zeugen J.________(Zeugin) und K.________ (Zeuge)– Mieter der beklagtischen Wohnung von Juli 2013 bis Dezember 2014 – über den damaligen Zustand des Mietobjektes Fotos machten (vgl. Vi-KB 5), diese nicht den Klägern, sondern einem Herrn L.________, nicht mehr praktizierender Anwalt, übergeben haben müssen mit dem Hinweis von Herrn L.________, dass diese Geschichte einmal angeschaut werden müsse (Viact. 27, S. 4 Frage 13 und S. 8 Frage 38). Es liegen also keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger rechtswidrig in den Besitz der Fotodokumentation gekommen wären. Diese stellt somit ein zulässiges Beweismittel dar.