Überdies würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, da auch keine weiteren Beweise abzunehmen sind. Aus diesen Gründen wäre Kantonsgericht Schwyz 15 eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten als geheilt zu betrachten, weshalb von einer Rückweisung der Sache an den Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz abzusehen wäre.