Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten vorläge, wäre dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvertreter vor Erstellung der Berufungsfrist Einblick in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens nahm (vgl. KG-act. 2 und 3) und somit die Möglichkeit erhielt, sich vor Kantonsgericht zum Augenscheinprotokoll vom 25. September 2015 (Vi-act. 17) zu äussern, das den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. Art. 310 ZPO).