Aus diesen Gründen war die Vorinstanz nicht gehalten, das Protokoll den Parteien und somit auch der Beklagten zuzustellen, ohne darum ersucht worden zu sein. Der Umstand, dass die Beklagte im vor-instanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, vermag sie nicht zu entlasten und rechtfertigt nicht, Verpasstes im Berufungsverfahren nachzuholen. Ihre Eingaben erwecken jedenfalls nicht den Eindruck unbeholfen zu sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall zu verneinen.