act. 27). Die Beklagte hätte somit im vorinstanzlichen Verfahren genügend Zeit gehabt, sich nach dem Augenscheinprotokoll zu erkundigen bzw. dieses einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Sie wurde überdies mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Zeugeneinvernahmen insbesondere auch die Gelegenheit bestehe, zur Sache Stellung zu nehmen (Vi-act. 21). Aus diesen Gründen war die Vorinstanz nicht gehalten, das Protokoll den Parteien und somit auch der Beklagten zuzustellen, ohne darum ersucht worden zu sein.