bb) Fraglich ist, ob in casu überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Augenschein fand am 25. September 2015 statt, unmittelbar im Anschluss daran erfolgte die Hauptverhandlung (Vi-act. 17 und 19). Am 12. November 2015 wurden J.________(Zeugin) und K.________ (Zeuge)als Zeugen einvernommen. Im Anschluss daran nahmen die Parteien anlässlich ihrer mündlichen Schlussvorträge Stellung zum Beweisergebnis (Vi- Kantonsgericht Schwyz 14