O., N 33 zu Art. 53 ZPO). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs wird ausnahmsweise geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel-instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.