ergänzt mit Plänen, Zeichnungen, fotografischen und andern technischen Mitteln. In der Botschaft und Kommentierung zu Art. 182 ZPO wird betont, dass nur die im Protokoll dokumentierten Ergebnisse des Augenscheins im Urteil verwertet werden dürfen. Das Augenscheinprotokoll kann als Teil der Akten von den Parteien eingesehen werden; in der Regel wird es ihnen vom Kantonsgericht Schwyz 13 Gericht zugestellt. Damit werden die Parteien insbesondere in die Lage versetzt, allfällige Berichtigungsgesuche zu stellen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89 f.).