aa) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Zu diesem persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrecht gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Als Gegenstück besteht eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden, wozu auch die Pflicht zur Protokollierung entscheidrelevanter Abklärungen und Einvernahmen gehört.