a) Die Beklagte bringt unter dem Titel „Schimmelbefall“ vor, sie habe das Augenscheinprotokoll weder gesehen noch habe sie dazu Stellung nehmen können. Es hätte ihr zugestellt werden sollen, da sie erstinstanzlich durch keinen Rechtanwalt vertreten gewesen sei (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 6.1). Die Kläger wenden ein, die Beklagte hätte nach Durchführung des Augenscheins jederzeit Gelegenheit gehabt, in das Protokoll Einsicht zu nehmen und hätte in ihrem Schlussvortrag vom 12. November 2015 dazu Stellung nehmen können, was sie aber nicht getan habe (KG-act. 17, S. 8).