2. Die Vorinstanz gelangte zusammenfassend zum Schluss, dass das Mietobjekt mehrere Mängel aufweise, unter anderem Schimmelbefall, Feuchtigkeit und defekte Heizkörper, die den vertraglich festgelegten Gebrauch der Mietsache derart schmälerten, dass den Klägern der Gebrauch des Mietob- Kantonsgericht Schwyz 12 jekts objektiv nicht zugemutet werden könne (angef. Urteil, E. 2.3 und 2.4 S. 9-15).