Die Untersuchungsmaxime sagt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber neue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können. Diese Frage ist für die erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f. = Pra 2013 Nr. 26). Die Parteien können somit im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel selbst bei Anwendung der Untersuchungsmaxime nur nach Massgabe und unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO geltend machen.