Am 30. Mai 2016 reicht die Beklagte die Anschlussberufungsantwort ein (KGact. 20). Sie hält an ihren Berufungsbegehren fest und trägt auf Abweisung der Anschlussberufung an, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger. Kantonsgericht Schwyz 10 Mit Eingabe vom 16. August 2016 nahmen die Kläger Stellung zur Anschlussberufungsantwort der Beklagten (KG-act. 43);- in Erwägung: