Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9‘976.35 zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in den Dispositiv-Ziffern 3-7 aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Den Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsklägerin.