Die bei der Schlichtungsbehörde hinterlegten Mietzinse der Kläger stehen vollumfänglich den Klägern zu. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Fr. 3‘190.00 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten von Fr. 4‘800.00 werden zu 7/8 der Beklagten und zu 1/8 den Klägern auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen durch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. Vorbehalten bleibt Ziffer 8. 7. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9‘976.35 zu bezahlen.