1. Die Berufung der Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und wie folgt abzuändern: 3. Der von den Klägern geschuldete Mietzins gemäss Mietvertrag vom 21. Dezember 2014 wird rückwirkend ab 10. Januar 2015 bis zur Behebung der Mängel richterlich auf monatlich Fr. 0.00 herabgesetzt. 4. Die bei der Schlichtungsbehörde hinterlegten Mietzinse der Kläger stehen vollumfänglich den Klägern zu.