9. Subeventualiter seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten bzw. Parteientschädigungen im Verhältnis 4/5 den Berufungsbeklagten und 1/5 der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort/Anschlussberufung vom 25. April 2016 beantragen die Kläger Folgendes (KG-act. 17, S. 2):