Die von der Berufungsbeklagten verlangten Vollstreckungsmassnahmen seien abzuweisen. 6. Die Berufungsbeklagten seien zur Bezahlung des Mietzinses für die zweite Garage von monatlich CHF 130.00, rückwirkend per 1. März 2015 zu verpflichten. 7. Den Berufungsbeklagten sei das Halten eines Hundes zu verbieten. 8. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten bzw. Parteientschädigungen seien den Berufungsbeklagten aufzuerlegen und die Berufungsklägerin angemessen zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 9