3. Eventualiter sei der von den Berufungsbeklagten geschuldete Mietzins gemäss Mietvertrag vom 21. Dezember 2014 rückwirkend ab 16. Februar 2015 bis zum 27. März 2015 richterlich auf monatlich CHF 1‘228.15 herabzusetzen. 4. Subeventualiter sei der von den Berufungsbeklagten geschuldete Mietzins gemäss Mietvertrag vom 21. Dezember 2014 rückwirkend ab 16. Februar 2015 bis zur Behebung der Mängel richterlich auf monatlich CHF 1‘228.15 herabzusetzen. 5. Die von der Berufungsbeklagten verlangten Vollstreckungsmassnahmen seien abzuweisen.