1. Ziffer 1-3 sowie 6-7 des Urteils des Bezirksgerichts Schwyz vom 30. Dezember 2015 seien aufzuheben. 2. Das Begehren der Berufungsbeklagten auf Mietzinsherabsetzung sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei der von den Berufungsbeklagten geschuldete Mietzins gemäss Mietvertrag vom 21. Dezember 2014 rückwirkend ab 16. Februar 2015 bis zum 27. März 2015 richterlich auf monatlich CHF 1‘228.15 herabzusetzen.