Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Kläger wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3‘781.10 (inkl. Auslagen und inkl. 8.0 % MWST) entschädigt. c) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO. 9. [Rechtsmittel.] 10. [Zustellung.] D. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 15. Februar 2016 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1, S. 2 f.):