7. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7‘562.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen. 8. Den Klägern wurde mit Verfügung vom 17. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO gewährt. a) Die von den Klägern zu tragenden Gerichtskosten gemäss Ziff. 6 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. b) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Kläger wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 3‘781.10 (inkl. Auslagen und inkl. 8.0 % MWST) entschädigt.