Zugangsleiter zum Dachstock. 2. Im Widerhandlungsfall sind die Kläger berechtigt, die Mängel auf Kosten der Beklagten selber oder durch Dritte beheben zu lassen. 3. Der von den Klägern geschuldete Mietzins gemäss Mietvertrag vom 21. Dezember 2014 wird rückwirkend ab 10. Januar 2015 bis zur Behebung der Mängel richterlich auf monatlich Fr. 534.35 herabgesetzt. 4. Die bei der Schlichtungsstelle hinterlegten Mietzinse der Kläger sind im Umfang ihrer geschuldeten Mietzinsen anzurechnen. In diesem Umfang stehen die hinterlegten Mietzinsen der Beklagten zu. Der Mehrbetrag steht den Klägern zu.