Am 25. September 2015 fanden ein gerichtlicher Augenschein und die Hauptverhandlung statt, an welcher beide Parteien an ihren Rechtsbegehren festhielten. Die Beklagte lehnte den gerichtlichen Vergleichsvorschlag ab (Viact. 17-19). Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden am 12. November 2015 J.________ (Zeugin) und K.________ (Zeuge)als Zeugen befragt. Im Anschluss daran nahmen die Parteien anlässlich ihrer mündlichen Schlussvorträge Stellung zum Beweisergebnis (Vi-act. 27). Am 18. November 2015 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das beklagtische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-act. 28).