Den Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als Rechtsbeiständin einzusetzen. 11. Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit Verfügung vom 17. August 2015 bewilligte der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz den Klägern die unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 14). Am 24. August 2015 reichte die Beklagte die Klageantwort ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. 15):