_ seit Mietbeginn um CHF 1‘400.00, also auf monatlich CHF 195.00 herabzusetzen. 5. Eventualiter seien die an die Schlichtungsbehörde zu viel bezahlten hinterlegten Mietzinse von monatlich CHF 1‘400.00 in Anlehnung an die Mietzinsherabsetzung den Klägern zurückzuerstatten. 6. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, innert 5 Tagen nach Rechtskraft des Urteils den aufgrund der Mietzinsherabsetzung seit Mietbeginn vom 10. Januar 2015 zu viel erhaltenen Betrag von monatlich CHF 1‘400.00, mindestens aber CHF 7‘000.00 zurückzuerstatten.