1. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern CHF 4‘746.40 zurückzubezahlen. 2. Die bei der Schlichtungsbehörde hinterlegten Mietzinsen in der Höhe von monatlich CHF 1‘595.00, erstmals hinterlegt für die Märzmiete 2015, sind den Klägern zurückzuerstatten. 3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Freigabe des auf die Kläger lautende Mietkautionskonto (Konto-Nr. H.________ bei der Zuger Kantonalbank mit sofortiger Wirkung zuzustimmen.