C. Da an der Schlichtungsverhandlung vom 21. April 2015 zufolge unentschuldigten Nichterscheinens der Beklagten keine Einigung zustande kam (Vi- KB 4), stellten die Kläger am 20. Mai 2015 beim Einzelrichter am Bezirksge- Kantonsgericht Schwyz 3 richt Schwyz die folgenden Klagebegehren und ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. 1 und 2):