Mit Einschreiben vom 23. Februar 2015 setzten die Kläger der Beklagten eine letzte Frist bis zum 10. März 2015 an zur Behebung aller protokollierten Mängel mit der Androhung, dass sie nach Ablauf dieser Frist ein Schlichtungsgesuch einreichen und die Mietzinse künftig auf ein Mietzinsschutzdepot beim Amt für Wohnungswesen einbezahlen würden (Vi-KB 10b). Am 27. März 2015 kündigten die Kläger der Beklagten an, dass sie ein Schlichtungsgesuch eingereicht hätten und die zukünftigen Mietzinse auf ein Mietzinsschutzdepot bei der Schlichtungsbehörde einbezahlen würden (Vi-KB 17).