B. Anlässlich der Besichtigung des Mietobjekts vom 9. Februar 2015 rügten die Kläger mündlich verschiedene Mängel und übergab die Beklagte den Klägern ein Schreiben, worin sie zur Bezahlung der fälligen Mietzinsen aufforderte (Vi-KB 8-10). Mit schriftlicher Mängelrüge vom 16. Februar 2015, der Beklagten zugestellt am 28. Februar 2015, listeten die Kläger zahlreiche Mängel auf und verlangten von der Beklagten deren Behebung (Vi-KB 10a).