{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Austausch aller Heizkörper im ganzen Mietobjekt;\nb. Reparatur bzw. Austausch defekte Stromleitung zwischen\nHauptverteilersteckdose und Verteilerkasten im Erdgeschoss;\nc. Austausch defekter Lichtschalter;\nd. Einbau der freiliegenden Starkstromleitung gemäss sicherheitstechnischen Vorschriften in die Wand;\ne. Ausbau Geschirrspüler, anschliessend fachgerechter Einbau\ndes Spülers;\nf. Fachgerechte Entfernung von Schimmelrückständen an Fenster, Fensterrahmen und zwischen Doppelverglasungen in der\nKüche, im Eingangsbereich, im Wohnzimmer (OG) und beider\nSchlafzimmer der Kläger;\ng. Neuanstrich des Eingangsbereichs, Küche, beider Schlafzimmer der Kläger soweit notwendig (vgl. E. 2.3b);\nh. Neuanstrich Bad und Wohnzimmerwände;\ni. Anbringung eines geschlossenen Sicherungskasten im Badezimmer, eventualiter Verlegung des Sicherungskasten in Eingangsbereich;\nj. Austausch bzw. Reparatur Rollladen im Schlafzimmer Kläger 1;\nk. Austausch bzw. Reparatur Sonnenstoren auf Balkon angrenzend zum Wohnzimmer;\nl. Austausch Handtücher Halterungen im Badezimmer;\nm. Austausch Zugangsleiter zum Dachstock.\n2. Der von den Klägern geschuldete Mietzins gemäss Mietvertrag vom\n21. Dezember 2014 wird rückwirkend ab 10. Januar 2015 für die\nDauer des Mietverhältnisses richterlich auf monatlich Fr. 559.20\nherabgesetzt.\nKantonsgericht Schwyz 62\n\n3. Die bei der Schlichtungsstelle hinterlegten Mietzinse der Kläger sind\nim Umfang ihrer geschuldeten Mietzinsen anzurechnen. In diesem\nUmfang stehen die hinterlegten Mietzinsen der Beklagten zu. Der\n(allfällige) Mehrbetrag steht den Klägern zu.\n4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n5. Die Gerichtskosten von Fr. 4‘800.00 werden zu 1/3 den Klägern und\nzu 2/3 der Beklagten auferlegt. Rechnung und Inkasso erfolgen\ndurch die Bezirksgerichtskasse Schwyz. Vorbehalten bleibt Ziff. 7.\n6. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung\nin der Höhe von Fr. 7‘562.15 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu bezahlen.\n7. Den Klägern wurde mit Verfügung vom 17. August 2015 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO gewährt.\na) Die von den Klägern zu tragenden Gerichtskosten gemäss\nZiff. 5 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.\nb) Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Kläger wird aus der\nGerichtskasse mit Fr. 3‘781.10 (inkl. Auslagen und inkl. 8.0 %\nMWST) entschädigt.\nc) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123\nZPO.\n8. [Rechtsmittel.]\n9. [Zustellung.]\n\n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘000.00 werden\nder Beklagten zu 7/10 (Fr. 2‘100.00) und den Klägern unter solidarischer\nHaftbarkeit zu 3/10 (Fr. 900.00) auferlegt. Die der Beklagten auferlegten\nGerichtskosten von Fr. 2‘100.00 werden von deren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 bezogen. Die restlichen Fr. 900.00 werden\nmit der von der Beklagten den Klägern geschuldeten reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1‘400.00 verrechnet, da diese auf die Kantonsgerichtskasse übergeht (vgl. Ziffer 4b hiernach). Daher wird der Beklagten\nnoch im Betrag von Fr. 500.00 Rechnung gestellt.\n\n3. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren\neine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘400.00 (inkl. Auslagen\nund 8 % MWST) zu bezahlen.\nKantonsgericht Schwyz 63\n\n4. Den Klägern wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt bewilligt:\n\na) Die den Klägern auferlegten Gerichtskosten von Fr. 900.00 werden\nvorläufig auf die Kantonsgerichtskasse genommen.\n\nb) Rechtsanwalt E.________ wird aus der Kantonsgerichtskasse eine\nEntschädigung von Fr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST)\nausgerichtet. Der Anspruch der Kläger auf die reduzierte Parteientschädigung gemäss Ziffer 3 hiervor geht auf die Kantonsgerichtskasse über.\n\nc) Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Kläger im Betrag von\nFr. 3‘000.00 (vgl. Art. 123 ZPO).\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nZivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 15'000.00.\nKantonsgericht Schwyz 64\n\n6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt\nE.________ (3/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der 1. Zivilkammer\nDie Kantonsgerichtsvizepräsidentin\n\nDer Gerichtsschreiber\n\n"}