{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Mietvertrag | Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:10", "Checksum": "60fb0d8cfe86cb37b40783fe42b918e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12\nRegeste:\nForderung aus Mietvertrag | Mietrecht\n\nEine Person gilt dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht\naufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des\neigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie\nerforderlich sind (BGer, Urteil 4A_286/2013 vom 21. August 2013, E. 2.3;\nBGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Zur Prüfung der Bedürftigkeit ist die gesamte\nwirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung massgebend. Es ist also\neinerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers\nRechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern\nauch die Vermögenssituation des Gesuchstellers beachtlich (BGer, Urteil\n4A_286/2013 vom 21. August 2013, E. 2.3; BGE 124 I 97 E. 3b S. 98;\nKantonsgericht Schwyz 58\n\nBGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181). Für die Berechnung des massgebenden Bedarfs aufgrund der Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003 (mit Änderung vom 7. November 2007) zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum sind ein Zuschlag von 30 Prozent zum betreibungsrechtlichen Grundbetrag und die laufenden Steuern hinzuzuzählen und beim\nverfügbaren Vermögen ist ein Freibetrag in der Höhe des Bedarfs für ein bis\nzwei Monate, ausnahmsweise drei Monate zu berücksichtigen. Hat der\nGesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur\nFinanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen\nVermögensfreibetrag (sog. \"Notgroschen\") übersteigt. Bei dessen Festsetzung\nist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie\nnamentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen.\nDas Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht haben in\nbesonderen Fällen Vermögensfreibeträge von Fr. 20'000.00 und mehr\nzuerkannt (BGer, Urteil 4A_87/2007 vom 11. September 2007, E. 2.1).\n\nAls aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten\nbeträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als\nernsthaft bezeichnet werden können (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476).\n\nb) aa) Die Mittellosigkeit des Klägers 1 steht aufgrund der klägerischen\nDarlegung glaubhaft fest (vgl. KG-act. 17, S. 21 f. Ziff. 2).\n\nDer Kläger 2 ersucht mit Eingabe vom 25. April 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er absolviert seit August 2015 eine Lehre als\nGemüsegärtner und erzielt dabei gemäss Lehrvertrag ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 1‘600.00 bzw. Fr. 1‘800.00 ab August 2016 (vgl. KGact. 17/9, S. 2). Allerdings wird im Lohnausweis des Lehrmeisters für den Kläger 2 ein Nettolohn von Fr. 18‘821.00 für die Monate April 2015 bis Dezember\n2015 (neun Monate) ausgewiesen (KG-act. 17/10), was monatlich Fr. 2‘090.00\nKantonsgericht Schwyz 59\n\nentsprechen. Der prozessuale Notbedarf des Klägers 2 (inkl. Ausbildungskosten, aber exkl. Steuern, wobei Letztere kaum ins Gewicht fallen, da der Kläger 2 in der Steuerperiode 2015 ein steuerbares Einkommen von lediglich\nFr. 2‘746.00 [Kanton.________] bzw. Fr. 11‘846.00 [Bund] auswies, vgl. KGact. 17/11) beläuft sich auf rund Fr. 2‘600.00 pro Monat, abzüglich Prämienverbilligung für Krankenkasse in unbekannter Höhe (vgl. KG-act. 17/12 f. und\n17/15). Daraus resultiert bei Annahme einer Krankenkassenprämienverbilligung von ermessensweise monatlich Fr. 100.00 ein Manko zwischen ca.\nFr. 400.00 und Fr. 900.00 pro Monat. Zwar verfügte der Kläger 2 per Ende\nDezember 2015 über ein Vermögen von ca. Fr. 33‘700.00 (KG-act. 17/16). Er\nbefindet sich heute offenbar im dritten und letzten Lehrjahr, wird voraussichtlich im August 2017 seine Ausbildung beenden (vgl. KG-act. 17/9, S. 2) und\nalsdann ein ordentliches Einkommen erzielen. Bei Annahme des maximalen\nmonatlichen Einkommensdefizites von Fr. 900.00 wird der Kläger 2 Ende August 2017 nur noch über ein Vermögen von ca. Fr. 15‘000.00 verfügen. In Anbetracht dieser Umstände ist der Kläger 2 ebenfalls als mittellos zu betrachten.\n\nbb) Die Berufungsbegehren der Kläger gelten nicht als aussichtslos. Sie\nbenötigen für das Berufungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, zumal auch die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.\n\ncc) Da sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Klägern für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege wie folgt zu gewähren: Die\nihnen auferlegten Gerichtskosten von Fr. 900.00 sind vorläufig auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und Rechtsanwalt E.________ ist aus der Kantonsgerichtskasse eine Entschädigung von\nFr. 3‘500.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST; vgl. §§ 8 Abs. 2 und 11 GebTRA\nund Art. 122 Abs. 2 ZPO) auszurichten. Der Anspruch der Kläger auf die re-\nKantonsgericht Schwyz 60\n\nduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘400.00 (vgl. E. 9 vorne) hat auf die\nKantonsgerichtskasse überzugehen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorbehalten\nbleibt die Nachzahlungspflicht der Kläger gemäss Art. 123 ZPO, und zwar im\nBetrag von insgesamt Fr. 3‘000.00 (Armenrechtshonorar von Fr. 3‘500.00 ./.\nreduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘400.00 + die den Klägern auferlegten\nGerichtskosten von Fr. 900.00);-\nKantonsgericht Schwyz 61\n\nerkannt:\n\n1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, sofern sie nicht gegenstandslos geworden ist, die Anschlussberufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom\n30. Dezember 2015 aufgehoben sowie wie folgt neu formuliert:\n\n"}