{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Ein solcher\nBetrag ist in der Begründung der Klageschrift ebenso wenig zu finden wie einzelne Beträge, deren Summe Fr. 4‘746.00 ergeben würden. Die Kläger führten\nauf Seite 21 ihrer 29-seitigen Klageschrift vom 20. Mai 2015 (Vi-act. 1) zwar\naus, sie hätten der Beklagten die Mietzinse der Monate Januar und Februar\nim Umfang von Fr. 3‘190.00 bezahlt. Ausserdem hätten sie den Kühlschrank\nim Wert von Fr. 160.00 für die Beklagte ersetzt und zwei Laptops für\nFr. 2‘500.00 anschaffen müssen, nachdem die alten Geräte bei Benützung der\nSteckdose beschädigt worden seien. Aber auch anhand dieser Zahlen kann\nein Betrag von Fr. 4‘746.40 nicht hergeleitet werden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Klagebegehren wegen ungenügender\nSubstanziierung abwies.\n\n8. Nach dem Gesagten ist für die Bestimmung der vorinstanzlichen Kos-\nten- und Entschädigungsregelung zusammenfassend Folgendes zu beachten:\nDie Kläger obsiegten mehrheitlich hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Mietobjekts (vgl. Vi-act. 1, S. 2-4 Ziff. 7; Vi-act. 15, S. 1 f.; angef. Urteil, E. 2d vorne). Was die Herabsetzung des monatlichen Mietzinses von Fr. 1‘595.00 anbelangt, hatten die Kläger eine solche auf Null Franken beantragt, wogegen\ndie Beklagte gar keine Reduktion wollte. Da mit vorliegendem Urteil der von\nder Erstinstanz auf monatlich Fr. 534.35 reduzierte Mietzins nur geringfügig\nbzw. auf Fr. 559.20 zu erhöhen ist (vgl. E. 3h vorne), unterlagen die Kläger\nbetragsmässig zu rund 1/3 (Fr. 559.20) und die Beklagte zu 2/3 (Fr. 1‘595.00\n./. Fr. 559.20 = Fr. 1‘035.80). Entgegen dem Einwand der Beklagten (vgl. KGact. 1, S. 14 Ziff. 12) ist für die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht entscheidend, dass die Kläger mit ihrem Hauptantrag – Rückforderung aufgrund einseitiger Unverbindlichkeit des Mietvertrages (Vi-act. 1,\nS. 18 oben) – unterlagen. Wie die Kläger zutreffend darauf hinweisen (vgl.\nKG-act. 17, S. 19 f. zu 12.), hätte sich ein Obsiegen im Hauptantrag nämlich\nKantonsgericht Schwyz 56\n\nbetragsmässig nicht anders ausgewirkt. Denn bei Ungültigerklärung des Mietvertrags hätten die Kläger gestützt auf das Bereicherungsrecht verpflichtet\nwerden müssen, der Beklagten eine Entschädigung für die Benützung des\nMietobjekts im Umfang des herabgesetzten Mietzinses zu bezahlen (vgl.\nSchwenzer, in: Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 15 zu Art. 31 OR). Zwar wurden weitere Anträge der Kläger wie die Schadenersatzforderung für den Laptop abgewiesen (vgl. angef. Urteil, E. 7 S. 18). Gleiches gilt aber auch für die\nAnträge der Beklagten hinsichtlich des Schadenersatzes wegen Verschlimmerung der Mängel und der Bezahlung der Mietzinse für die zweite Garage (vgl.\nangef. Urteil, E. 10 f. S. 19). Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Kos-\nten- und Entschädigungsregelung – Gerichtskosten 1/3 zulasten der Kläger\nund 2/3 zulasten der Beklagten sowie reduzierte Parteientschädigung zugunsten der Kläger) nicht abzuändern.\n\n9. Zusammenfassend steht fest, dass die Beklagte Abweisung des klägerischen Mietzinsbegehrens beantragte, den Mietzins also bei Fr. 1‘595.00 pro\nMonat belassen wollte, und mit vorliegendem Urteil die von der Vorinstanz auf\nFr. 534.35 reduzierte monatliche Mietzinsherabsetzung lediglich auf\nFr. 559.20 zu erhöhen ist. Daher ist die Berufung hinsichtlich der Mietzinsherabsetzung nur in geringem Betrag gutzuheissen. Bezüglich der übrigen\nRechtsbegehren, insbesondere der Mangelhaftigkeit der Mietsache, ist die\nBerufung abzuweisen, soweit sie nicht abzuschreiben ist. Die Anschlussberufung ist abzuweisen, wobei betreffend die Mietzinsherabsetzung zu beachten\nist, dass die Kläger die Reduktion des Monatszinses auf Null Franken beantragen, sie also nur im Betrag von Fr. 559.20 unterliegen. Aus diesen Gründen\nsind die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 3‘000.00 der Beklagten zu 7/10 (Fr. 2‘100.00) und den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit\nzu 3/10 (Fr. 900.00) aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da den Klägern\nfür das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist\n(vgl. E. 10 hinten), sind nur die der Beklagten auferlegten Gerichtskosten von\nKantonsgericht Schwyz 57\n\nFr. 2‘100.00 mit deren Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 (KG-act. 8) zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 ist ihr nicht zurückzuerstatten, sondern dieser ist mit der von der Beklagten den Klägern geschuldeten reduzierten Parteientschädigung von Fr. 1‘400.00 (vgl. nachfolgender Satz und\nE. 10b/cc hinten) zu verrechnen (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR), sodass der Beklagten noch im Betrag von Fr. 500.00 Rechnung zu stellen ist. Gestützt auf die\n§§ 2, 3, 8 und 11 GebTRA ist von einer ordentlichen Parteientschädigung von\nFr. 3‘500.00 auszugehen und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine\nreduzierte Parteientschädigung von 2/5 (7/10 ./. 3/10) bzw. Fr. 1‘400.00 (inkl.\nAuslagen und MWST) zu bezahlen.\n\n10. Die Kläger beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\nfür das Berufungsverfahren.\n\na) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie\nnicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat\nausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies\nzur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).\n\n"}