{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Da die Kläger bestritten hätten, diesen Vertrag unterzeichnet\nzu haben und die Beklagte bloss eine Kopie dieses Vertrags eingereicht habe,\nhabe das Gericht mit Editionsverfügung vom 22. Oktober 2015 die Einreichung des Originals bis spätestens 6. November 2015 verlangt mit dem Hinweis, dass eine entsprechende Weigerung nach Art. 164 ZPO gewürdigt werde. Die Beklagte habe diese Frist verpasst, weshalb die Säumnisfolgen eingetreten seien. Aus diesem Grund bleibe diese Forderung unbewiesen und sei\nabzuweisen (angef. Urteil, E. 11 S. 19).\n\nDie Beklagte geht im Berufungsverfahren auf diese Begründung nicht ein,\nreicht erneut bloss eine Kopie des Mietvertrags ein und beantragt die Einholung einer Expertise über die Echtheit des Mietvertrages über die Garage vom\n10. Januar 2015 (KG-act. 1, S. 13 Ziff. 10 und 1/24). Diese Beweisofferte erfolgt erstmals im Berufungsverfahren, weshalb die Beklagte damit wegen des\nnur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden kann, zumal sie\nKantonsgericht Schwyz 53\n\nebenso wenig ihre Novenberechtigung begründet und belegt (vgl. E. 1 vorne).\nFolglich ist dieses beklagtische Berufungsbegehren abzuweisen.\n\n6. Die Vorinstanz wies den sinngemässen Antrag der Beklagten ab, wonach den Klägern das Halten eines Hundes zu verbieten sei, da ein solches\nVerbot vertraglich nicht vereinbart worden sei (angef. Urteil, E. 12 S. 20).\n\na) Die Beklagte hält an diesem Begehren fest. Die Vorinstanz habe nämlich übersehen, dass sie den Klägern für das Halten eines Hundes nie ihr Einverständnis gemäss den allgemeinen Bestimmungen des Mietvertrages gegeben habe (vgl. KG-act. 1, S. 14 Ziff. 11). Die Kläger erachten das beklagtische\nVorbringen als unbegründet (vgl. KG-act. 17, S. 19 zu 11.).\n\nb) Die Kläger verliessen das Mietobjekt im Verlauf des Monats Mai 2016\n(vgl. E. 2d/aa/bbb vorne), weshalb die Beklagte heute grundsätzlich kein Interesse mehr an diesem Berufungsbegehren hat und dieses gegenstandslos\nabzuschreiben ist.\n\nc) Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist Folgendes zu\nbeachten:\n\nDie Beklagte trug im vorinstanzlichen Verfahren vor, Tiere seien vertraglich\nnicht vorgesehen gewesen. Einen diesbezüglichen Beweis offerierte sie nicht\n(Vi-act. 15, S. 2 Ziff. 4). Die Vorinstanz prüfte aber gleichwohl den Mietvertrag\nin Bezug auf eine Untersagung der Tierhaltung und gelangte zum Schluss,\ndass kein solches Verbot vereinbart worden sei. Dies zu Unrecht. Denn\ngemäss Ziffer 10 der allgemeinen Bestimmungen zum Schwyzer Mietvertrag\nfür Wohnräume (nachfolgend: allgemeine Bestimmungen) steht fest, dass das\nHalten von Hunden – unter Vorbehalt der schriftlichen Zustimmung des Vermieters – verboten ist. Im Mietvertrag wird ausdrücklich darauf hingewiesen,\nKantonsgericht Schwyz 54\n\ndass die allgemeinen Bestimmungen Vertragsbestandteil bilden, was beide\nParteien unterschriftlich bekräftigten (Vi-BB J). Ausserdem sind die allgemeinen Bestimmungen dem Mietvertrag angeheftet (Vi-KB 3). Insoweit schadet\nder Beklagten nicht, dass sie im Zusammenhang mit der Einverständniserklärung der Vermieterschaft zum Halten von Tieren erstmals im Berufungsverfahren explizit auf die allgemeinen Bestimmungen zum Schwyzer Mietvertrag\nfür Wohnräume hinweist (KG-act. 1, S. 14 Ziff. 11 mit Hinweis auf Vi-KB 3).\nDaher haben die Kläger die diesbezüglichen erst- und zweitinstanzliche Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen zu tragen. Diese fallen aber in Anbetracht der\nübrigen, aufwändigeren Streitpunkte (vgl. angef. Urteil, E. 2-4 S. 7-18; E. 2\nund 3 dieses Urteils vorne) kaum ins Gewicht.\n\n7. Die Vorinstanz wies die von den Klägern geltend gemachte Rückerstattung in der Höhe von Fr. 4‘746.40 als nicht ausreichend substanziiert ab. Sie\nwies aber gleichwohl darauf hin, dass es offenbar um die Rückerstattung bereits bezahlter Monatsmieten gehe. Ausserdem übersteige der neu auf monatlich Fr. 534.35 festgesetzte Mietzins bereits bei einer Mietdauer von zwölf Monaten die klägerische Forderung. Diese wäre auch bei genügender Substanziierung abzuweisen (angef. Urteil, E. 6 S. 18).\n\na) Die Kläger bringen vor, sie hätten ihre Rückerstattungsforderung hinsichtlich der Mietzinse für die Monate Januar und Februar 2015 im Betrag von\ntotal Fr. 3‘190.00 ausreichend substanziiert. Da ihnen auch unter Berücksichtigung des (bestrittenen) „Selbstverschuldungszuschlages“ durch die Vorinstanz keine Mietzinszahlung zugemutet werden könne, sei die Beklagte zu\nverpflichten, ihnen diesen Betrag zurückzuerstatten (KG-act. 17, S. 20). Die\nBeklagte bestreitet dies und wendet ein, es gehe nicht an, dass das Gericht\neine nicht vorhandene Begründung aus einer Rechtsschrift zusammensuchen\nmüsse. Der geschuldete Mietzins sei mit den bereits geleisteten Zahlungen zu\nverrechnen (KG-act. 20, S. 14 Ziff. 33).\nKantonsgericht Schwyz 55\n\n"}