{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die hohe Feuchtigkeit sei\naufgrund der ausgeprägten Spuren in allen Zimmern offensichtlich gewesen.\nDaher sei der Mietzins, unter Einbezug des verweigerten Zutritts der Kläger\ngegenüber der Beklagten in die Mietliegenschaft, umgerechnet auf das gesamte Mietverhältnis, um 30 % herabzusetzen (angef. Urteil, E. 3.3 S. 16 f.).\n\nDie Beklagte hält dafür, alte Feuchtigkeitsspuren belegten nicht, dass immer\nnoch feuchte Wände vorhanden seien. Die am Augenschein festgestellten\nKantonsgericht Schwyz 50\n\nFeuchtigkeitsspuren seien Überreste eines längst beseitigten Feuchtigkeitsproblems. Die E-Mail von N.________ vom 12. November 2015 bestätige,\ndass das Mietobjekt kein Feuchtigkeitsproblem habe. Es lägen höchstens\nWasserflecken und somit ästhetische Mängel vor, die zu einer Reduktion von\n8 % führen würden (KG-act. 1, S. 12 Ziff. 8.3). Die Kläger bestreiten das beklagtische Vorbringen (KG-act. 19 zu 8.3).\n\nAnlässlich des Augenscheins vom 25. September 2015 waren in der Küche,\nim Gang und im Bad neben Schimmel auch Feuchtigkeitsspuren bzw. Wasserrückstände zu sehen (Vi-act. 17, S. 3 und Abb. 8, 10 und 11; vgl. auch\nE. 3d/ff/bbb vorne). Auch waren Wasserschäden an den Wänden zu erkennen. Ob sich diese nur auf das eine Zimmer im oberen Stock (Zimmer des\nKlägers 1) beziehen oder generell im oberen Stockwerk, steht aufgrund des\nProtokolls nicht fest. Im Zimmer des Klägers 2 hatte es schwarze Flecken\nbzw. Schimmel. Feuchtigkeit(sspuren) gab es im Salon (Vi-act. 17, S. 3 f. und\nAbb. 15 f.; vgl. auch E. 3d/ff/bbb vorne). Daran vermag auch die E-Mail von\nN.________ vom 12. November 2015 nichts zu ändern (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne). Aufgrund dieser Beweislage steht fest, dass nicht nur Schimmel, der zu\neiner Mietzinsreduktion von 25 % führt (vgl. E. 3f vorne), sondern in manchen\nZimmern auch Spuren, Rückstände, Schäden von Feuchtigkeit und Wasser\nvorhanden waren. Darüber hinaus ist aber nicht erwiesen, dass wegen hoher\nFeuchtigkeit weitere Schäden wie z.B. an Einrichtungsgegenständen zu verzeichnen waren. Es rechtfertigt sich daher, wegen Feuchtigkeitsschäden den\nMietzins zusätzlich um ermessensweise 20 % zu reduzieren (vgl. E. 2d/ee/ccc\nvorne), und zwar für die Dauer des gesamten Mietverhältnisses. Denn ebenfalls bei diesem Mangel ist weder erfindlich noch erwiesen, dass die ausgesperrten Handwerker des Zimmerei- und Holzbauwesens die Feuchtigkeitsproblematik hätten beheben wollen (vgl. auch E. 3e/cc vorne).\nKantonsgericht Schwyz 51\n\nh) Zusammenfassend sind den Klägern für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses folgende Mietzinsherabsetzungen zu gewähren:\n\nUngenügende Heizleistung: 12.94 %\nSchimmelbefalls: 25.00 %\nHohe Feuchtigkeit : 20.00 %\nunzureichendes Warmwasser: 5.00 %\nEingeschränkte Nutzung der Herdplatten: 2.00 %\nTotal 64.94 %\n\nDaher ist der monatliche Mietzins von Fr. 1‘595.00 für die gesamte Dauer des\nMietverhältnisses um total 64.94 % bzw. Fr. 1‘035.80 auf Fr. 559.20 herabzusetzen.\n\n4. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte unter Androhung von Busse\ngemäss Art. 292 StGB in der Höhe von Fr. 1‘000.00 im Widerhandlungsfall,\ndie festgestellten Mängel bis spätestens 29. Februar 2016 zu beseitigen (angef. Urteil, E. 4 S. 17 f. und Dispositivziff. 1 S. 21).\n\na) Die Beklagte bringt vor, sie sei selbstverständlich bereit, allfällige Mängel sofort beheben zu lassen. Da wegen des Verhaltens der Kläger eine Begehung bis anhin nicht möglich gewesen sei, wäre es unverhältnismässig, ihr\nVollstreckungsmassnahmen aufzuerlegen (KG-act. 1, S. 13 Ziff. 9). Die Kläger\nwenden ein, Vollstreckungsmassnahmen seien erforderlich, um die gerügten\nMängel von der Beklagten beheben zu lassen (KG-act. 17, S. 19 zu 9.).\n\nb) Die Kläger verliessen das Mietobjekt im Verlauf des Monats Mai 2016\n(vgl. E. 2d/aa/bbb vorne). Insoweit besteht heute kein Interesse mehr an der\nAufrechterhaltung der von der Vorinstanz ausgesprochenen Vollstreckungsmassnahme, die Teil von Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils bildet.\nIndessen bestand zuvor und somit auch zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen\nUrteilsfällung ein solches Interesse. Denn obwohl die Kläger der Beklagten ab\nEnde März 2015 den Zutritt zum Mietobjekt wiederholt verweigerten (vgl.\nKantonsgericht Schwyz 52\n\nE. 3b/bb vorne), hätten sie bei Nichtandrohung von Busse keine geeignete\nHandhabe gehabt, von der Beklagten die Beseitigung der Mängel zu verlangen. Nach den Behauptungen der Kläger wünschten sie die Mängelbeseitigung, wollten aber vor Besichtigung und Behebung der Mängel einen Termin\nvereinbart haben. Diesen Umstand gilt es bei der Kosten- und Entschädigungsfolge zu berücksichtigen, wobei dieser Streitpunkt wegen des geringen\nzeitlichen Begründungsaufwandes kaum ins Gewicht fällt. Da nach dem Gesagten heute kein Interesse mehr an der vorinstanzlich angeordneten Vollstreckungsmassnahme besteht, ist Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils insoweit abzuändern, als die Mängel nur noch festzustellen bzw. nicht\nmehr zu beseitigen sind, was zur Folge hat, dass Dispositivziffer 2 desselben\nEntscheids ersatzlos aufzuheben ist.\n\n"}