{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Daher kann entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass im ganzen Mietobjekt von Januar 2015 bis März 2015\ndie Temperatur lediglich 10 Grad Celsius betragen habe (angef. Urteil, E. 3.1\nS. 15 f.). Allerdings kann mit den drei Heizkörpern in einem zweistöckigen\nHaus, auch wenn es neben Küche und Bad nur aus 3 Zimmern besteht, zumindest in der kalten Jahreszeit keine ausreichende Temperatur von 20 bis\n22 % Celsius erreicht werden. Kommt hinzu, dass es umständlich und auf\nDauer auch unzumutbar ist, diese Heizkörper immer wieder zu verstellen.\nEbenso gehen von diesen Heizkörpern eine gewisse Verbrennungsgefahr und\nBrandgefahr aus, vor allem bei Nichteinhaltung ausreichender Sorgfalt im\nUmgang mit denselben. Die Kläger erhielten am 21. Dezember 2014 davon\nKenntnis, dass es sich beim Mietobjekt um einen Altbau handelt, der elektrisch beheizt werde, weshalb ein entsprechend hoher Stromverbrauch bestehe (Vi-BB J). Daher können die Stromkosten für die drei Monate Januar bis\nMärz 2015 von insgesamt Fr. 837.45 nicht als zu hoch betrachtet werden, umso mehr nur Fr. 349.76 für die gesamte Netznutzung anfielen (vgl. Vi-URP-\nBeilage 9).\n\nVor diesem Hintergrund ist der Mietzins wegen ungenügender und umständlicher Beheizung ermessensweise um 20 % herabzusetzen, da gemäss Rechtsprechung bei Raumtemperaturen von 16 Grad Celsius eine Mietzinsreduktion\nvon 20 % als angemessen beurteilt wurde (Lachat/Roy, a.a.O., S. 175\nRz 11/3.10 mit Hinweis auf Tribunale di Appello TI vom 26. Januar 1995 in mp\n1/96 S. 26). Dies gilt aber nur für die kalte Jahreszeit von anfangs November\nbis Ende März. Für die Übergangszeit von anfangs September bis Ende Oktober sowie von anfangs April bis Ende Mai ist die Mietzinsherabsetzung auf\n10 % festzulegen. Eine Reduktion wegen verweigerten Zutritts zum Mietobjekt\nist nicht vorzunehmen, da die Beklagte nur zu belegen vermag, dass sie mit\nKantonsgericht Schwyz 48\n\nHandwerkern des Zimmerei- und Holzbauwesens ausgeschlossen war (vgl.\nE. 3b vorne). Es ist weder ersichtlich noch von der Beklagten dargetan, inwiefern gerade diese Handwerker auch etwas zu einer verbesserten Funktion der\nHeizung hätten beitragen können. Die Mietzinsherabsetzung begann am\n10. Januar 2015 (vgl. E. 3a vorne) und endete per 31. Mai 2016 (vgl.\nE. 2d/aa/bbb vorne). Folglich ist der Mietzins für sechs Monate um 10 % und\nfür acht Monate um 20 % herabzusetzen. Bezogen auf die Dauer des gesamten Mietverhältnisses ergibt sich eine durchschnittliche Mietzinsreduktion von\n12.94 % ([6/17 x 10 % = 3.53 %] + [8/17 x 20 % = 9.41 %]).\n\nf) Die Vorinstanz setzte den Mietzins wegen starken Schimmelbefalls,\nausgehend von einer Mietzinsreduktion von 50 %, unter Einbezug des Umstandes, dass die Kläger der Beklagten den Zutritt zur Mietliegenschaft seit\nanfangs April 2015 verweigern würden, umgerechnet auf das gesamte Mietverhältnis, um 25 % herab (angef. Urteil, E. 3.2 S. 16).\n\nEntgegen dem beklagtischen Vorbringen (vgl. KG-act. 1, S. 12 Ziff. 8.2) bestand im Mietobjekt ein hoher Schimmelbefall (vgl. E. 2d/aa vorne). Für diesen\nFall bestreiten die Kläger die vorinstanzliche Schätzung der Höhe der Mietzinsherabsetzung wegen Schimmelbefalls um 50 % (ohne Berücksichtigung\nder Zutrittsverweigerung) bzw. 25 % (unter Beachtung der Zutrittsverweigerung) nicht (vgl. KG-act. 17, S. 18 f. zu 8.2.). Die Beklagte hält dafür, ein leichter Schimmelbefall rechtfertige eine Mietzinsherabsetzung um 10 % (KGact. 1, S. 12 Ziff. 8.2).\n\nDer Bezirksgerichtspräsident Rorschach setzte mit Entscheid vom 4. Dezember 1987 den Mietzins für einen feuchten Raum in einer Wohnung um 80 %\nherab, weil dieses Zimmer als Schlafraum nicht mehr benutzt werden konnte\nund auch der übrige Gebrauch erheblich eingeschränkt war (mp/3/88\nS. 106 ff.). Mit Urteil vom 2. März 1999 reduzierte das Obergericht des Kan-\nKantonsgericht Schwyz 49\n\ntons Basel Land den Mietzins einer 4½–Zimmerwohnung wegen Schimmelpilzbefalls in der oberen und unteren Ecke eines Zimmers um 10 % (BJM\n2000, S. 141 ff. E. 2 und 6).\n\nVorliegend war in der Küche, im Bad und Gang sowie in einem weiteren Zimmer Schimmel festzustellen (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne; vgl. auch Vi-act. 17,\nS. 3 f.). Über den Umfang des Schimmels geben die anlässlich des Augenscheins vom 25. September 2015 erfolgten Fotos Auskunft (Vi-act. 17, S. 3 f.,\nAbb. 10, 11 und 16). Aufgrund dieser Fotos ist im Gang und im Zimmer von\nKläger 2 kein starker Schimmel zu erkennen. Dagegen ist in der Küche in einer Ecke ausgeprägter Schimmel zu sehen. Mangels eines Fotos stehen\nStärke und Ausbreitung des Schimmels im Bad nicht fest. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass die Kläger immerhin während\n17 Monaten im Mietobjekt lebten, ist wegen des Schimmelbefalls lediglich von\neiner Mietzinsherabsetzung von ermessensweise 25 % auszugehen. Dies\naber für die Dauer des gesamten Mietverhältnisses, da auch bei diesem Mangel keine Reduktion wegen verweigerten Zutritts zum Mietobjekt zu erfolgen\nhat, weil weder ersichtlich noch bewiesen ist, dass die ausgesperrten Handwerker des Zimmerei- und Holzbauwesens das Problem des Schimmelbefalls\nhätten beheben wollen (vgl. auch E. 3e/cc vorne).\n\n"}