{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Mietvertrag | Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:10", "Checksum": "60fb0d8cfe86cb37b40783fe42b918e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12\nRegeste:\nForderung aus Mietvertrag | Mietrecht\n\nb) aa) Die Beklagte trägt im Berufungsverfahren vor, sie habe mehrere\nMale versucht, in das Mietobjekt zu gelangen, um die gerügten Mängel beseitigen zu lassen. Ihr sei aber der Zutritt verweigert worden. Allfällige Mietzinsherabsetzungen seien seit dem 27. März 2015 nicht mehr zu gewähren (KGact. 1, S. 10 f. Ziff. 7 mit Verweis auf KG-act. 1/9-16 und 1/18 f.; KG-act. 20,\nS. 9-12 Ziff. 23 f.). Zwar bestreiten die Kläger, die Behebung der gerügten\nMängel verweigert zu haben. Die Beklagte habe es sich selber zuzuschreiben,\ndie von den Klägern gerügten Mängel während Monaten nicht behoben zu\nhaben. Indessen stellen die Kläger nicht auch in Abrede, sie hätten der Be-\nKantonsgericht Schwyz 42\n\nklagten und den Handwerkern den Zutritt in das Mietobjekt verweigert. Denn\nsie führen aus, es hätten, wenn überhaupt, nur kurzfristig angekündigte Spontanbesuche mit Handwerkern im Schlepptau stattgefunden (KG-act. 17, S. 15\nmit Verweis auf Vi-act. 19, S. 2 ff.; Vi-KB 11-18, 28 f. und 33 f.). Die Beklagte\nhätte die Kläger über Monate hinweg mit unangekündigten Besuchen mit\nHandwerkern und zahllosen Terminanfragen geradezu bombardiert (KGact. 43, S. 11).\n\nDie Beklagte trug mit Klageantwort vom 24. August 2015 vor, da sie die Kläger nicht habe erreichen können, sei sie sogar mit Handwerkern persönlich\nvorbeigegangen, um die behaupteten Mängel anzuschauen und baldmöglichst\nbeheben lassen zu können, und zwar mehrmals, auch mit Vorankündigung.\nAls sie endlich den Mieter habe erreichen können, habe Herr C.________ auf\nihr Läuten die Türe zwar geöffnet, aber sofort wieder zugeknallt, ohne sie\nreinzulassen. Daher sei es ihr bzw. den Handwerkern nicht möglich gewesen,\nallfällige Mängel zu beheben (Vi-act. 15, S. 5). Die Beklagte berief sich dabei\nnamentlich auf die Bestätigungen verschiedener Handwerker. Danach habe\ndie Beklagte in Begleitung des jeweiligen Handwerkers am 27. März 2015,\n1. April 2015, 22. Mai 2015 und 12. Juni 2015 beim Mietobjekt geklingelt, worauf entweder die Türe nicht geöffnet (Vi-BB A) oder geöffnet, aber sofort vor\nder Nase wieder geschlossen worden sei, als die Beklagte angekündigt habe,\nsie kämen, um die notwendigen Arbeiten festzustellen (Vi-BB B-D). Die Kläger\nentgegneten anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2015 lediglich, die Beklagte habe genügend Möglichkeiten gehabt, einen Zugang zum\nHaus zu erlangen. Die Kläger hätten die Beklagte etliche Male darum gebeten, sie solle vor Ort vorbeikommen. Sie könne aber nicht einfach unangemeldet und mit Handwerkern ins Haus platzen (Vi-act. 19, Plädoyernotizen, S. 2).\n\nNach der dargelegten Sachverhaltsfeststellung ist erstellt, dass die Kläger der\nBeklagten und den Handwerkern den Zutritt in das Mietobjekt verweigerten,\nKantonsgericht Schwyz 43\n\nerstmals am 27. März 2015, weil die Besuche überhaupt nicht oder nur sehr\nkurzfristig angekündigt wurden. Ein früherer Zeitpunkt ist auch mit der E-Mail\nder Kläger vom 6. März 2015 nicht belegt (vgl. Vi-KB 13).\n\nbb) Die Beklagte bringt vor, sie habe ihre Besuche mit den Handwerkern\nden Klägern angekündigt (Vi-act. 15, S. 5 sowie Vi-BB 15/4-15/7). Obwohl die\nKläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. September 2015 einwendeten, die Beklagte habe ihre Besuche zuvor nicht angekündigt (Vi-act. 19, Plädoyernotizen, S. 2), bestritt die Beklagte dies im folgenden Vortrag nicht (Viact. 19, S. 2 f.). Erst im Berufungsverfahren will sie ihre Besuche rechtzeitig\nangekündigt haben (KG-act. 20, S. 10 Abs. 2 und 4 f.). Aber auch dieses Vorbringen ist nicht substanziiert. Die Beklagte behauptet nicht, wann sie ihre\nBesuche mit welchen Kommunikationsmitteln angekündigt haben will. Geschweige denn offeriert sie hierfür einen Beweis. Somit bleibt unbewiesen,\ndass die Beklagte ihre Besuche (rechtzeitig) ankündigte. Indessen ist nicht\nersichtlich, weshalb vorliegend eine kurzfristige Ankündigung der Besuche\nnicht hätte ausreichen sollen oder überhaupt eine Ankündigung nötig gewesen\nwäre, da es einzig darum ging, im Beisein von Handwerkern festzustellen,\nwelche Arbeiten erforderlich waren. Die Kläger geben keine Erklärung ab,\nweshalb sie die Türe nach dem Öffnen wieder schlossen, als sie die Beklagte\nim Beisein von Handwerkern erblickten. Insoweit vermögen die Kläger aus\nArt. 257h Abs. 3 OR nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, wonach der Vermieter dem Mieter Arbeiten und Besichtigungen rechtzeitig anzeigen muss. Der\nentsprechende klägerische Hinweis auf die Literatur betreffend Art. 257h OR\n(vgl. KG-act. 17, S. 16 Abs. 3) trifft ins Leere, da es eben nicht um die Ausführung von Arbeiten, sondern lediglich um die Feststellung ging, ob und welche Arbeiten erforderlich waren. Daher ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,\ndass die Vorinstanz annahm, die Kläger hätten der Beklagten ab April 2015\nden Zutritt zum Mietobjekt verweigert, weshalb Letztere in der Folge die Reparaturarbeiten objektiv nicht habe vornehmen können (angef. Urteil, E. 3.1\nKantonsgericht Schwyz 44\n\nS. 16). Bei der Beurteilung der Mietzinsherabsetzung wegen der einzelnen\nMängel (vgl. E. 3e ff. hinten) ist aber zu beachten, dass die Handwerker, denen der Zutritt zum Mietobjekt verweigert wurde, auf dem Gebiet der Zimmerei\noder des Holzbaues tätig waren (vgl. Vi-BB B und D). Dass auch anderen\nHandwerkern der Einlass in das Mietobjekt verwehrt war, ist weder behauptet\nnoch bewiesen.\n\n"}