{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12\nRegeste:\nForderung aus Mietvertrag | Mietrecht\n\nDie Beklagte wendet ein, es handle sich höchstens um einen kleinen Mangel,\nda der Geschirrspüler stets ohne Einschränkungen habe benützt werden können (KG-act. 1, S. 7 Ziff. 6.8).\n\nDie Kläger halten dafür, die hinter dem Geschirrspüler verendete Maus belege, dass gerade in alten Liegenschaften wie dem strittigen Mietobjekt unter\nhygienischen Aspekten eine fixe Installation des Geschirrspülers nötig sei\n(KG-act. 17, S. 11 zu 6.8). Dies trifft zu. Der Einbau des Geschirrspülers ist\nnicht vom Mieter selbst vorzunehmen, sondern vom Vermieter in die Wege zu\nleiten. Es handelt sich nicht mehr bloss um einen leichten, sondern um einen\nmittleren Mangel. Das beklagtische Vorbringen ist unbegründet.\n\neee) Die Vorinstanz hielt fest, die Beklagte habe das Vorbringen der Kläger\nnicht substanziiert bestritten, wonach der Rollladen im Schlafzimmer defekt\nsei und der Sonnenstoren auf dem Balkon klemme. Letzteres habe der Einzelrichter anlässlich des Augenscheins festgestellt. Diese mittleren Mängel seien\nvon der Beklagten zu beheben (angef. Urteil, E. 2.3k S. 13). Die Beklagte stellt\nim Berufungsverfahren die mangelnde Substanziierung zu Recht nicht in Abrede (vgl. Vi-act. 15, insbesondere S. 4 und 6). Damit gelten die von den Klägern behaupteten Mängel betreffend Rollladen und Sonnenstoren (vgl. Viact. 1, S. 16 Ziff. 10.1.11) als anerkannt. Die Beklagte ist mit ihren neuen Einwendungen (vgl. Vi-act. 1, S. 8 Ziff. 6.11; KG-act. 20, S. 7 Ziff. 17) nicht zu\nhören.\n\nfff) Erstellt ist, dass die Leiter zum Dachstock beschädigt ist (vgl. Vi-act. 17,\nS. 3 f. Ziff. 4 und Abb. 13). Die Vorinstanz schloss daraus, dass diese Leiter\nnicht mehr benützt werden könne, weshalb der Zugang zum Dachstock nicht\nmehr möglich sei, was einen schweren Mangel darstelle (angef. Urteil, E. 2.3o\nS. 14). Die Beklagte bringt vor, die Kläger könnten sich mit einer anderen Leiter den Zugang zum Dachstock verschaffen. Es liege lediglich ein mittlerer\nKantonsgericht Schwyz 40\n\nMangel vor (KG-act. 1, S. 9 Ziff. 6.15). Die Kläger führen dazu aus, es müssten auch schwere und sperrige Gegenstände in den Dachstock transportiert\nwerden können. Dies könne ohne Gefährdung nicht mittels einer einfachen\nLeiter erfolgen. Vielmehr sei hierfür eine fest installierte Dachstockleiter mit\nder nötigen Stabilität erforderlich, die sich nicht verschieben könne (KGact. 17, S. 14 zu 6.15). Selbst wenn die Beklagte eine Ersatzleiter zur Verfügung gestellt hätte, wie sie mit Eingabe vom 30. Mai 2016 neu behauptet und\ndamit wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden\nkann, zumal sie auch ihre Novenberechtigung weder substanziiert noch beweist (vgl. E. 1 vorne), vermöchte sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn es ist den Klägern allein aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar,\nlediglich mittels einer freistehenden Leiter in den Dachstock zu gelangen.\n\nggg) Nach dem Gesagten hätte die Beklagte dafür zu sorgen, dass der Sicherungskasten geschlossen werden kann, dass sämtliche Steckdosen funktionieren, dass die freistehende Starkstromleitung fixiert und der Geschirrspüler\neingebaut werden und dass die Rollladen im Schlafzimmer und der Sonnenstoren auf dem Balkon sowie die Leiter zum Dachstock wieder ohne Einschränkung benützt werden können. Wegen des Auszugs der Kläger im Verlauf des Monats Mai 2016 müssen diese Mängel aber – wie schon erwähnt –\nnicht mehr beseitigt werden, da die Kläger dafür auch keine Mietzinsherabsetzung geltend machen.\n\nll) Zusammenfassend leidet das Mietobjekt an mehreren, insbesondere an\nfolgenden Mängeln: Hoher Schimmelbefall, defekte Heizkörper, Eindringen\nvon Wasser in das Innere des Hauses bei Regenwetter, in welchem allgemein\nFeuchtigkeit herrscht. Hierfür ist den Klägern eine Mietzinsherabsetzung zu\ngewähren (vgl. E. 3e-g hinten).\nKantonsgericht Schwyz 41\n\n3. Die Vorinstanz reduzierte den monatlichen Mietzins wegen der ungenügenden Temperatur, des starken Schimmelbefalls und zu hoher Feuchtigkeit\nim Haus um insgesamt 66.5 % auf Fr. 534.35, und zwar für die Zeit vom\n10. Januar 2015 (Mietbeginn) bis zur Behebung der Mängel. Bei der Berechnung der Mietzinsreduktion für die drei erwähnten Mängel berücksichtigte sie,\ndass die Kläger seit April 2015 der Beklagten den Zugang zum Haus verweigert hätten, so dass diese keine Reparatur habe in die Wege leiten können\n(angef. Urteil, E. 3 S. 15-17).\n\na) Die Beklagte bringt vor, eine allfällige Mietzinsherabsetzung habe erst\nper 16. Februar 2015, also zum Zeitpunkt der eingeschriebenen Mängelrüge\nder Kläger, zu erfolgen (KG-act. 1, S. 10 unten). Die Kläger fordern eine Mietzinsherabsetzung per Mietbeginn vom 10. Januar 2015, da die gerügten Mängel bereits vor Antritt des Mietverhältnisses bestanden hätten und in der Folge\nnicht behoben worden seien (KG-act. 17, S. 17 f. zu 7.).\n\nEs steht fest, dass die Mängel im Mietobjekt bereits bei Mietantritt durch die\nKläger bestanden (vgl. insbesondere E. 2d/aa/bbb-ddd, E. 2d/bb/bbb und\nE. 2d/ff/bbb). Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen. Allfällige\nMietzinsherabsetzungen sind daher bereits ab 10. Januar 2015 zu gewähren.\n\n"}