{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Urteil,\nE. 2.3b S. 10; KG-act. 1, S. 6 Ziff. 6.2; KG-act. 17, S. 8 zu 6.2.), Beleuchtung\nund Stromleitung (angef. Urteil, E. 3.2d S. 11; KG-act. 1, S. 6 f. Ziff. 6.4; KGact. 17, S. 9 zu 6.4), Geschirrspüler (angef. Urteil, E. 2.3h; KG-act. 1, S. 7\nZiff. 6.8; KG-act. 17, S. 11 zu 6.8), Rollladen und Sonnenstoren (angef. Urteil,\nE. 2.3k S. 13; KG-act. 1, S. 8 Ziff. 6.11; KG-act. 20, S. 7 Ziff. 17; KG-act. 17,\nS. 13 zu 6.11) sowie Leiter zum Dachstock (angef. Urteil, E. 2.3o S. 14; KGact. 1, S. 9 Ziff. 6.15); KG-act. 17, S. 14 zu 6.15). Die Kläger verliessen im\nVerlauf des Monats Mai 2016 das Mietobjekt (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne), weshalb die geforderte Mängelbeseitigung dahinfällt. Auch machen sie für diese\nbehaupteten Mängel keine Mietzinsherabsetzung geltend. Gleichwohl ist\nnachfolgend zu prüfen, wie es sich bezüglich dieser behaupteten Mängel verhält, um gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO über die Verteilung der erstund zweitinstanzlichen Gerichtskosten nach Ermessen entscheiden zu können\n(vgl. E. 9 hinten). Denn – abhängig von der Lage des Einzelfalles – ist zu\nberücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gab, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses führten und welche Partei unnötigerweise Kosten verursachte (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger,\na.a.O., N 8 zu Art. 107 ZPO). Allerdings ist zu beachten, dass diese Mängel\nim Vergleich zu sämtlichen strittigen Punkten nur von untergeordneter Bedeutung sind.\nKantonsgericht Schwyz 37\n\naaa) Die Beklagte bestreitet die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie das\nAnbringen eines geschlossenen Sicherungskastens anerkannt habe (angef.\nUrteil, E. 2.3b S. 10; KG-act. 1, S. 6 Ziff. 6.2). Die Kläger wenden ein, die Beklagte vermöge ihre Behauptung nicht zu beweisen (KG-act. 17, S. 8 zu 6.2).\n\nDie Kläger behaupteten im vorinstanzlichen Verfahren, im Badezimmer\nsammle sich bei Regenwetter jeweils Wasser am Boden an, welches bis in\nden Korridor und die Küche dringe. Dieses Wassereindringen im Badezimmer\nsei insofern sehr gefährlich, weil dort ein offener Sicherungskasten hänge (Viact. 1, S. 15 Ziff. 10.1.9; Vi-KB 5.11). Die Beklagte bestritt dies mit Klageantwort vom 24. August 2015 nicht, sondern führte im Gegenteil ausdrücklich\naus, die Wünsche der Mieter betreffend Stromkasten seien entsprechend zu\nbehandeln (Vi-act. 15, S. 6). Damit blieb die klägerische Behauptung im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten. Die Beklagte kann im Berufungsverfahren mit ihren gegenteiligen neuen Vorbringen und Beweisofferten (vgl. KGact. 1, S. 6 Ziff. 6.2; KG-act. 20, S. 5 f. Ziff. 8) wegen des nur beschränkt\nzulässigen Novenrechts nicht gehört werden, zumal sie auch ihre Novenberechtigung weder darlegt noch belegt (vgl. E. 1 vorne). Die Kläger haben Anspruch auf einen geschlossenen Sicherungskasten.\n\nbbb) Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte habe das Vorbringen der Kläger\nzur fehlenden Beleuchtung nicht substanziiert bestritten. Auch habe der Einzelrichter am Augenschein vom 25. September 2015 festgestellt, dass gewisse Steckdosen in der Wohnung nicht funktioniert hätten. Es handle sich mindestens um einen mittleren Mangel, da der Gebrauch der Wohnung erheblich\neingeschränkt werde. Die Beklagte müsse daher diesen Mangel beheben (angef. Urteil, E. 3.2d Abs. 1 und 2 S. 11).\n\nDie fehlende Bestreitung dieses Vorbringens ergibt sich aus der Klageantwort\nder Beklagten vom 24. August 2015 (vgl. Vi-act. 15) und wird von dieser im\nKantonsgericht Schwyz 38\n\nBerufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. KG-act. 1, S. 6 Ziff. 6.4). Ihr\nEinwand, es könne kein Strom fliessen, wenn Sicherungen ausgeschraubt\nworden seien, ist unbegründet (vgl. E. 2d/bb/aaa vorne). Ausserdem stellt\nselbst die von der Beklagten eingereichte E-Mail der Q.________AG vom\n12. November 2015 lediglich fest, dass die Heizungssicherungen sowie die\nSicherung des Lichts in der Küche ausgeschaltet gewesen seien, und zwar\nam 27. Oktober 2015 (Vi-BB O).\n\nccc) Die Vorinstanz stellte zur von den Klägern gerügten defekten Stromleitung fest, dieser Mangel habe bereits bei Einzug der Kläger bestanden. So\noder anders sei die Beklagte zu verpflichten, diesen Mangel zu beheben, zumal eine freistehende Starkstromleitung ein gravierendes Sicherheitsrisiko\ndarstelle, wenn sie in Betrieb stehe (angef. Urteil, E. 3.2d Abs. 3 S. 11).\n\nDie diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten im Berufungsverfahren\n(vgl. KG-act. 1, S. 6 f. Ziff. 6.4) vermögen nicht zu überzeugen. Es steht nämlich fest, dass dieser Mangel bereits während des Mietverhältnisses der Vormieter J. und K.________ (Zeugen) Bestand hatte (vgl. E. 2d/bb/bbb vorne)\nund während des Mietverhältnisses der Kläger weiterhin andauerte (vgl. KGact. 1, S. 6 Ziff. 6.4; vgl. E. 2d/bb/bbb vorne). Dass dieser Mangel von der Beklagten behoben werden muss, legte bereits die Vorinstanz dar, worauf verwiesen werden kann; es bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. § 45 Abs. 5\nJG; angef. Urteil, E. 3.2d Abs. 3 S. 11).\n\nddd) Es ist unbestritten und aktenkundig, dass der Geschirrspüler in der\nKüche nicht verankert war, sondern völlig lose dastand, und hinter dem Geschirrspüler eine tote Maus zu sehen war. Die Vorinstanz nahm diesbezüglich\neinen mittleren Mangel an, der von der Beklagten zu beheben sei, indem sie\num einen fachmännischen Einbau des Geschirrspülers besorgt sein müsse\n(angef. Urteil, E. 2.3h).\nKantonsgericht Schwyz 39\n\n"}