{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Wegen der Feuchtigkeit im gesamten Mietobjekt ist\neine Mietzinsherabsetzung von 20 % zu gewähren (vgl. E. 3g hinten), weshalb\ninfolge der nicht funktionstüchtigen Badezimmerlüftung keine weitere Mietzinsreduktion gewährt werden kann (vgl. E. 2d/ee/ccc vorne).\n\nbbb) Die Vorinstanz führte aus, die Beklagte habe nicht in substanziierter\nWeise das Vorbringen der Kläger bestritten, wonach die Halterungen für die\nHandtücher abgebrochen seien (angef. Urteil, E. 2.3m). Dies trifft zu (vgl. Vi-\nKantonsgericht Schwyz 34\n\nact. 1, S. 16 Ziff. 10.1.12; Vi-act. 15, insbesondere S. 4 und 6), weshalb auch\ndieser Mangel als von der Beklagten anerkannt gilt. Das gegenteilige Vorbringen der Beklagten (vgl. KG-act. 1, S. 9 Ziff. 6.13) vermag nicht zu überzeugen. Dieser untergeordnete Mangel rechtfertigt indessen keine weitere Mietzinsherabsetzung (von zusätzlich mindestens 2.5 %).\n\nii) Die Vorinstanz erachtete den von den Klägern beantragten Austausch\nder Herdplatten nicht als erforderlich, da diese funktionieren würden. Dies hätten die Vormieter bestätigt und sei auch beim Augenschein vom 25. September 2015 festgestellt worden (angef. Urteil, E. 2.3n S. 14).\n\nAnlässlich des Augenscheins stellte der Einzelrichter fest, dass die Herdplatten nicht hätten reguliert werden können (Vi-act. 17, S. 3 Ziff. 3). Damit steht\nauch fest und ist unbestritten, dass die Herdplatten im Übrigen funktionierten.\nEntgegen dem Vorbringen der Beklagten (vgl. KG-act. 17, S. 8 Ziff. 20) ist die\nRegulierung der Herdplatten als Einschränkung von deren Gebrauchstauglichkeit aufzufassen. Es liegt ein mittlerer Mangel vor. Gleichwohl ist dieser\nMangel nicht in die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzunehmen,\nda die Kläger deren Aufhebung und Änderung bzw. Ergänzung nicht beantragen (KG-act. 17, S. 2 Antragziff. 2). Die Kläger verlangen wegen dieses Mangels aber eine zusätzliche Mietzinsherabsetzung von 5 % (KG-act. 1, S. 14 zu\n6.14). Diese erscheint zu hoch. Angesichts des Umstandes, dass die Herdplatten, abgesehen von deren Regulierung, funktionstüchtig waren, scheint\neine Herabsetzung von 2 % angemessen. Diese Herabsetzung gilt aber für\ndie Dauer des gesamten Mietverhältnisses, da bei diesem Mangel keine Reduktion wegen verweigerten Zutritts zum Mietobjekt vorzunehmen ist (vgl.\nE. 3b hinten).\n\njj) Die Kläger trugen im erstinstanzlichen Verfahren vor, der im Nebenhaus\nbefindliche Allgemeinzähler, an welchem auch das Haus der Kläger ange-\nKantonsgericht Schwyz 35\n\nschlossen sei, stehe immer auf Null, funktioniere also nicht. Daher sei fraglich,\nwie mangels separatem Wasser- und Heizungszähler eine korrekte Nebenkostenabrechnung erstellt werden solle (Vi-act. 1, S. 17 Ziff. 10.1.15). Die Vorinstanz erblickte darin keine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des\nMietobjekts und somit keinen Mangel (angef. Urteil, E. 2.3p S. 14).\n\nDie Kläger wenden ein, da der Stromzähler nicht richtig funktioniere, entstünde ihnen ein Schaden in Form einer zu hohen Stromrechnung. Diese Sachlage sei vergleichbar mit dem Anspruch auf eine trockene Wohnung. Ein Mangel sei zu bejahen und der Mietzins sei zusätzlich um 2.5 % zu reduzieren\n(KG-act. 17, S. 14 zu 6.16).\n\nDen Klägern kann nicht beigepflichtet werden. Die Mietsache ist mangelhaft,\nwenn sie nicht oder nicht mehr zum vorausgesetzten Gebrauch taugt, wenn\nihr also eine vertragliche Eigenschaft fehlt, die den Gebrauchswert beeinträchtigt (Weber, in: Honsell/Vogt/Wiegand, Basler Kommentar, Obligationenrecht I,\n2015, N 1 zu Art. 258 OR). Auch wenn der Stromzähler tatsächlich nicht funktionieren würde, ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch der Gebrauchswert der\nWohnung vermindert werden sollte. Die Kläger können die Wohnung gleichwohl uneingeschränkt nutzen. Anders bei einer nicht ausreichend trockenen\nWohnung. Ist die Wohnung oder ein Teil davon bzw. ein Zimmer (zu) feucht,\nhat der Mieter Anspruch auf eine Mietzinsherabsetzung, wenn dadurch die\nGebrauchstauglichkeit eingeschränkt wird, unabhängig davon, ob auch Möbel\netc. Schaden nehmen. So gewährte der Bezirksgerichtspräsident Rorschach\nmit Entscheid vom 4. Dezember 1987 bei einem feuchten Zimmer mit Verrotten von Möbeln eine Herabsetzung des Mietzinses im Betrag von 80 % des\nMietwertes des Zimmers (vgl. Lachat/Roy, Mietrecht für die Praxis, 2009,\nS. 175 Rz 11/3.10 mit Hinweis auf mp 3/88 S. 106). Der Vermieter ist darüber\nhinaus zum Ersatz weiteren Schadens verpflichtet, wenn er nicht beweist,\ndass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Dieser zusätzliche Schadener-\nKantonsgericht Schwyz 36\n\nsatzanspruch findet Anwendung, wenn der Mieter wegen eines Mangels an\nder Mietsache einen Sachschaden erlitt (mp 3/88 S. 106 ff. mit Hinweis auf\nArt. 255 Abs. 2 aOR, heute Art. 259e OR). Die Kläger legen indessen nicht\n(substanziiert) dar, weshalb ihnen wegen der allfälligen, aber unbewiesenen\nNichtfunktion des Stromzählers ein Schaden in welcher Höhe entstanden sein\nsoll. Das Vorbringen der Kläger ist somit unbegründet.\n\n"}