{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Mietvertrag | Mietrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:10", "Checksum": "60fb0d8cfe86cb37b40783fe42b918e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12\nRegeste:\nForderung aus Mietvertrag | Mietrecht\n\nK.________ (Zeuge)gab an seiner Befragung gleichen Datums zu Protokoll,\nbei Rückgabe der Wohnung habe es massiven Schimmelbefall im Flur, in der\nKüche, im Wohnzimmer und im Schlafzimmer gegeben. Es habe Schimmel an\nden Wänden und Feuchtigkeitsschäden insbesondere im kleineren Schlafzimmer, in der Küche und im Flurbereich gehabt (Vi-act. 27, S. 6 Ziff. 24).\nDass während des Mietverhältnisses der Vormieter J. und K.________ (Zeugen) Feuchtigkeitsschäden an den Wänden bestanden, kann auch der Fotodokumentation entnommen werden (vgl. Vi-KB 5/2, 5/3 und 5/11). Gemäss\nden Aussagen der Beklagten soll nach dem Auszug der Vormieter J. und\nK.________ (Zeugen) unter anderem das Wohnzimmer neu gestrichen worden sein (Vi-act. 15, S. 4). Damit gesteht sie selber ein, die Wände lediglich\nüberstrichen zu haben, ohne den Schimmel, der in der Wohnung bestand (vgl.\nE. 2d/aa vorne), vorher zu entfernen. Die Beklagte vermag somit nichts zu\nihren Gunsten abzuleiten, falls im von den Klägern am 10. Januar 2015 unterzeichneten Übergabeprotokoll die Wände nicht beanstandet worden wären.\nInsbesondere etliche Einträge bei den „Wänden“ und beim „Anstrich“ im entsprechenden Protokoll sind nicht lesbar (vgl. Vi-BB 15/1 und 15/2). Ebenso\nwenig hilft der Beklagten die E-Mail von N.________ von der O.________ AG\nvom 12. November 2015, wonach dieser bei der Besichtigung der Wohnung\nan der F.________strasse G.________ in .________ vom 27. Oktober 2015\nfestgestellt habe, dass die Wände trocken seien und kein Schimmel ersichtlich\nsei (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne). Wegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts können die von der Beklagten im Berufungsverfahren neu eingereichten Fotos (KG-act. 1/21) nicht berücksichtigt werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte diese Fotos nicht schon früher bzw. im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht legte, und zum anderen unterlässt es die\nBeklagte, ihre Novenberechtigung zu substanziieren und zu belegen (vgl. E. 1\nvorne). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die\nBeklagte verpflichtete, die Wände im Bad und im Wohnzimmer neu zu streichen.\nKantonsgericht Schwyz 32\n\ngg) Die Kläger verlangten im Verfahren vor Erstinstanz den Austausch der\nnicht gesundheitsfördernden asbesthaltigen Platten auf dem Balkon zum\nWohnzimmer und des stark korrodierten Geländers auf dem Balkon beim\nWohnzimmer (Vi-act. 1, S. 4 Antrag-Ziff. 7s und t sowie S. 16 Ziff. 10.1.11).\nDie Beklagte wendete ein, der Austausch des Balkongeländers sei nicht\nnachvollziehbar (Vi-act. 15, S. 6 oben). Die Vorinstanz hält eine Asbestsanierung nicht für zwingend. Korrosion am Geländer schränke die Gebrauchstauglichkeit des Balkons noch längst nicht ein (angef. Urteil, E. 2.3l).\n\nDie Kläger bringen vor, ein stark korrodiertes Geländer wie das betreffende\nBalkongeländer könne seine Funktion – Schutz der Balkonbenützer vor einem\nAbsturz – nicht mehr uneingeschränkt erfüllen (KG-act. 17, S. 13 zu 6.12),\nwas die Beklagte bestreitet (KG-act. 20, S. 7 f. Ziff. 18). Dass das Balkongeländer seine Funktion nicht mehr uneingeschränkt erfüllen könne, wird von\nden Klägern erstmals im Berufungsverfahren behauptet. Damit können sie\nwegen des nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht gehört werden, zumal es auch an der Substanziierung und am Beweis ihrer Novenberechtigung\nfehlt (vgl. E. 1 vorne). Einzig der Umstand, dass das Balkongeländer stark\nkorrodiert ist, vermag dessen Ersetzung nicht zu begründen. Dieses klägerische Begehren ist abzuweisen.\n\nDie Kläger bringen weiter vor, da die asbesthaltigen Balkonplatten schwer\ngesundheitsgefährdend seien, sei nicht anzunehmen, dass sie bei Einzug in\ndie Wohnung rechtsgültig in deren Benützung hätten einwilligen können (KGact. 1, S. 13 zu 6.12). Die Beklagte bestreitet dies (KG-act. 20, S. 7 f. Ziff. 18).\nIm Normalzustand (ohne Beschädigung) geht von asbesthaltigen Bodenbelägen keine unmittelbare Gefährdung aus. Nur bei der Entfernung oder Beschädigung solcher Materialien können grössere Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden (www.suva.ch/asbest). Dass Letzteres\nder Fall ist, behaupten die Kläger nicht. Daher haben sie keinen Anspruch auf\nKantonsgericht Schwyz 33\n\nden Austausch der Balkonplatten. Dieses Vorbringen ist unbegründet abzuweisen.\n\nhh) aaa) Die Kläger trugen im vorinstanzlichen Verfahren vor, die Lüftung\nim Badezimmer sei defekt, weil sie an den verschlossenen Kamin gekoppelt\nsei (Vi-act. 1, S. 16 Ziff. 10.1.12). Die Vorinstanz hält dieses Vorbringen als\nnicht hinreichend substanziiert, weil unklar sei, was genau mangelhaft sei\nbzw. ausgetauscht werden solle (angef. Urteil, E. 2.3m). Diese Schlussfolgerung vermag nicht zu überzeugen. Allein die Behauptung der Kläger, die Lüftung im Badezimmer sei defekt, ist ausreichend substanziiert. Der genaue\nGrund braucht nicht noch angegeben zu werden, weil er für einen Nichtspezialisten nicht einfach feststellbar sein dürfte. Die Kläger begründeten den Defekt aber sogar noch ausdrücklich, und zwar damit, dass die Lüftung an den\nverschlossenen Kamin gekoppelt sein soll. Da die Beklagte ihrerseits dieses\nsubstanziierte Vorbringen der Kläger nicht rechtsgenüglich bestritt (vgl. Vi-act.\n15, insbesondere S. 4 und 6), gilt es als anerkannt. Dieser Mangel ist nicht in\ndie Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzunehmen, da die Kläger\nderen Aufhebung und Änderung bzw. Ergänzung nicht beantragen (KG-act.\n17, S. 2 Antragziff. 2).\n\n"}