{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Das Wasser gelange durch den Kamin in die Schuttklappen (im\nWohnzimmer OG und im Bade) und durch die Decke der Küche. Im Wohnzimmer im Obergeschoss, im Badezimmer und an der Decke der Küche sei\ndies anhand der Verfärbungen deutlich erkennbar. Im Badezimmer sammle\nsich bei Regenwetter jeweils Wasser am Boden an, das bis in den Korridor\nund in die Küche gelange. Der Kamin sei einsturzgefährdet und zubetoniert.\nZum Beweis offerierten die Kläger unter anderem die Nrn. 7 und 11 der Fotodokumentation, einen Augenschein und ein Gutachten (Vi-act. 1, S. 13 unten\nund S. 15 Ziff. 10.1.9). Somit ist klar, dass die Kläger das Wassereindringen\nbei Regenwetter bemängeln. Sie legen dar, wo das Wasser in das Haus eindringen könnte, wo Wasserverfärbungen zu sehen seien und wo sich Wasser\nansammle. Diese klägerischen Behauptungen sind nachvollziehbar. Von den\nKlägern kann nicht verlangt werden genau zu bestimmen, was wirklich die\nUrsache des Wassereindringens ist. Daher offerierten die Kläger auch Beweise wie den bereits stattgefundenen Augenschein und ein Gutachten. Damit\nKantonsgericht Schwyz 29\n\nkann ihnen diesbezüglich keine ungenügende Substanziierung vorgeworfen\nwerden. Die Beklagte hätte deshalb ohne Weiteres auf dieses in ihren wesentlichen Zügen bzw. Umrissen ausreichend formulierte Vorbringen Stellung\nnehmen können. Da die Beklagte dies nicht tat bzw. die Behauptungen der\nKläger nicht detailliert und im Einzelnen bestritt, sondern diese nur allgemein\nin Abrede stellte (vgl. Vi-act. 15, insbesondere S. 4 und 6), gilt das klägerische\nVorbringen mangels ausreichender Bestreitung durch die Beklagte als anerkannt, weil das klägerische Vorbringen weder als offensichtlich unrichtig noch\nals unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig noch\nals erheblich zweifelhaft zu betrachten ist (vgl. Sutter-Somm/Schrank, a.a.O.,\nN 22 und 27 zu Art. 55 ZPO; Art. 222 Abs. 2 ZPO; Leuenberger, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 19 f. zu Art. 222 ZPO; Willisegger,\nin: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 21 und 24 zu Art. 222 ZPO; Vi-KB 5/7\nund 11). Ausserdem bestätigte die Zeugin J.________ (Zeugin) dass einmal\nim Bad ein Wassereinbruch durch die Decke erfolgt sei (Vi-act. 27, S. 4\nZiff. 12).\n\nDer Zustand des Daches und des Schornsteins sind der mögliche Grund für\ndie Feuchtigkeit im Mietobjekt. Ob diese aber tatsächlich Ursache der Feuchtigkeit bilden und somit mangelhaft sind, kann vorliegend nicht beurteilt werden. Daher kann weder das Dach noch der Schornstein in Dispositivziffer 1.1\ndieses Urteils als mangelhaft aufgeführt werden. Um abzuklären, ob die\nFeuchtigkeit mit dem Dach und/oder dem Schornstein zusammenhängt,\nmüsste ein Gutachten angeordnet werden, wie dies die Kläger beantragten\n(Vi-act. 1, S. 13 unten und S. 15 Ziff. 10.1.9). Darauf kann indessen verzichtet\nwerden. Denn zum einen verliessen die Kläger im Verlauf des Monats Mai\n2016 das Mietobjekt (vgl. E. 2d/aa/bbb vorne). Zum anderen ist die Frage der\nMangelhaftigkeit des Daches und des Schornsteines für die Beurteilung der\nHöhe der Mietzinsherabsetzung unerheblich. Entscheidend hierfür ist allein\ndie im Haus herrschende Feuchtigkeit. Wegen Feuchtigkeitsspuren und hoher\nKantonsgericht Schwyz 30\n\nFeuchtigkeit im gesamten Mietobjekt ist eine Mietzinsherabsetzung von 20 %\nzu gewähren (vgl. E. 3g hinten), unabhängig davon, worauf die Feuchtigkeit(sspuren) zurückzuführen sind. Die Mangelhaftigkeit dieser Mängel ist nur\nbei der Kosten- und Entschädigungsfolge zu beachten (vgl. E. 2d/kk hinten)\nund fällt dabei kaum ins Gewicht, da sie im Vergleich zu sämtlichen strittigen\nPunkten nur von untergeordneter Bedeutung sind.\n\nff) aaa) Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beklagte zum\nNeuanstrich des Bades und der Wohnzimmerwände zu verpflichten sei, da die\nanlässlich des Augenscheins festgestellten Feuchtigkeitsspuren einen schweren Mangel darstellten.\n\nDie Beklagte wendet ein, die Wände seien bei der Übergabe des Hauses in\neinem einwandfreien Zustand gewesen. Sie offeriert verschiedene Beweise\n(KG-act. 1, S. 8 Ziff. 6.10). Die Kläger bestreiten dies. Die Wohnungsübergabe\nhabe spät abends bei schlechten Lichtverhältnissen und offenbar nach einer\nnotdürftigen Überpinselung des alten Anstrichs stattgefunden. Wären die\nWände bei der Wohnungsübergabe einwandfrei gewesen, wären die Feuchtigkeitsspuren während des Mietverhältnisses entstanden (KG-act. 17, S. 12\nZiff. zu 6.10).\n\nbbb) Unbestritten und aktenkundig ist, dass anlässlich des Augenscheins\nvom 25. September 2015 insbesondere im Bad Wasserrückstände und im\noberen Stockwerk Wasserschäden an den Wänden zu sehen waren (Viact. 17, S. 3 f.). Die Zeugin J.________ (Zeugin)sagte anlässlich ihrer Befragung vom 12. November 2015 aus, der Zustand der Wohnung sei vor der\nÜbergabe sehr schlecht gewesen. Es habe feuchte Wände gehabt. Das habe\nsich bis nach oben weitergezogen. Anfangs hätten sie dies nicht bemerkt, da\nalles neu gestrichen gewesen sei. Erst mit der Zeit seien mit dem gleichzeitigen Auftritt von Schimmel die Wände feucht geworden (Vi-act. 27, S. 2 Ziff. 4).\nKantonsgericht Schwyz 31\n\n"}