{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 12\nRegeste:\nForderung aus Mietvertrag | Mietrecht\n\nDie Kläger bringen vor, das Schreiben der Vormieter an die Beklagte (Vi-\nKB 19) und die Fotodokumentation (Vi-KB 5.6) belegten, dass bereits zum\nZeitpunkt der Übergabe der Mietsache in der Garage und um das Haus bzw.\nim Garten Abfall unterschiedlichster Art inkl. Elektrogeräte herumgelegen sei.\nKantonsgericht Schwyz 26\n\nDie Vorinstanz habe ihre Feststellungen lediglich auf den Kühlschrank beschränkt (KG-act. 17, S. 10 zu 6.6). Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen.\nDie Vormieter hätten bezeugt, dass sämtliche herumliegenden Gegenstände\nden Klägern gehört hätten (KG-act. 20, S. 6 Ziff. 12).\n\nIm Schreiben an die Beklagte (Vi-KB 19) hielten die Vormieter\nJ.________(Zeugin) und K.________ (Zeuge)fest, dass sie nicht bereit seien,\nden Müll im Garten zu entsorgen. Auf von den Vormietern ausgefertigten und\nvon den Klägern eingereichten Fotos unbekannten Datums sind verschiedenes Sperrgut und diverse Elektrogeräte zu erkennen (Vi-KB 5.6). Indessen\nsagte J.________ (Zeugin)bei ihrer Befragung vom 12. November 2015 als\nZeugin aus, der Kühlschrank sei neu gewesen, es habe keine Elektrogeräte\nvor dem Haus gehabt (Vi-act. 27, S. 4 Ziff. 14). K.________ (Zeuge)gab in der\ngleichentags stattfindenden Befragung zu Protokoll, sie hätten rund um das\nHaus keine Elektrogeräte gesehen, vor der Türe habe es keine gegeben (Viact. 27, S. 8 Ziff. 36). Die Zeugen J. und K.________ (Zeugen) konnten das\nklägerische Vorbringen zu den herumliegenden Elektrogeräten gerade nicht\nbestätigen. Die Kläger stellten bei der erwähnten Befragung der Zeugen J.\nund K.________ (Zeugen) bezüglich Elektrogeräte keine Ergänzungsfragen,\nworaus zu schliessen ist, dass für sie der Sachverhalt betreffend Abfall inkl.\nElektrogeräte ausreichend geklärt war. Weitere von den Klägern offerierte\nBeweise (vgl. Vi-act. 1, S. 13 oben) musste die Vorinstanz keine abnehmen,\nwas die Kläger im Berufungsverfahren auch nicht verlangen. Somit ist davon\nauszugehen, dass lediglich Müll bzw. Abfall im Garten herumstand. Dieser\nwäre von der Beklagten zu entsorgen, rechtfertigt aber keine Mietzinsherabsetzung. Dieser Mangel ist nicht in die Dispositivziffer 1 des angefochtenen\nUrteils aufzunehmen, da die Kläger deren Aufhebung und Änderung bzw. Ergänzung nicht beantragen (vgl. KG-act. 17, S. 2 Antragziff. 2).\nKantonsgericht Schwyz 27\n\nee) Die Vorinstanz erwog, die Kläger hätten keinen vertraglichen Anspruch\nauf den Einbau eines Schwedenofens, weshalb kein Mangel vorliege und der\nSchornstein nicht zu reparieren bzw. auszutauschen sei. Sie gelangt ausserdem zum Schluss, dass die Kläger eine Sanierung des Daches nicht ausreichend substanziiert hätten (angef. Urteil, E. 3g und i S. 12 f.).\n\naaa) Die Kläger legen dar, weshalb sie die Sanierung des Daches rechtsgenüglich substanziiert und dass sie diesbezüglich verschiedene Beweise\nofferiert hätten. Aus ihren Ausführungen ergebe sich klar, dass sie ein weiteres Wassereindringen in die Liegenschaft hätten verhindern wollen. Es könne\nvon ihnen nicht verlangt werden, die genaue Ursache für das Wassereindringen anzugeben, aus welchem Grund sie die Begutachtung dieses Umstandes\nbeantragt hätten. Es sei daher eine zusätzliche Mietzinsherabsetzung von\n30 % zu gewähren (KG-act. 17, S. 11 f. zu 6.9). Die Beklagte hält dagegen,\neine ausreichende Substanziierung sei zu verneinen, weil es nicht angehe, die\nBegründung aus verschiedensten Teilen der Rechtsschrift heraussuchen zu\nmüssen. Das Dach sei geprüft und als dicht befunden worden (KG-act. 20,\nS. 7 Ziff. 15).\n\nbbb) In einem von der Verhandlungsmaxime beherrschten Verfahren muss\njede Partei die Tatsachen, welche vom Gericht bei der Entscheidfindung\nberücksichtigt werden sollen, behaupten bzw. bestreiten (Behauptungslast\nbzw. Bestreitungslast). Die rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen müssen so präzise und detailliert formuliert sein, dass die Gegenpartei zu diesen\nim Einzelnen Stellung nehmen kann, dass sie vom Gericht nachvollzogen\nwerden können, eine rechtliche Subsumtion möglich ist und über sie Beweis\nabgenommen werden kann. Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ungenügendes Parteivorbringen zu vervollständigen, d.h. die Begründung darf\nnicht Folge des Beweisverfahrens sein. Das bedeutet, dass der Lebenssachverhalt so konkret wie möglich unter Auslassung allgemeiner, diffuser Behaup-\nKantonsgericht Schwyz 28\n\ntungen, Sammelbegriffen und Wertungen etc. dem Gericht zu unterbreiten ist.\nOb eine rechtliche Subsumtion möglich ist, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Es sind alle Elemente eines anspruchsbegründenden Tatbestandes\nmit konkreten Tatsachenbehauptungen zu belegen. Es dürfen aber keine\nübertriebenen Anforderungen an die Substanziierungspflicht gestellt werden.\nEs genügt, wenn die Tatsachenbehauptungen in einer den Gewohnheiten des\nLebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen\nbehauptet wurden (Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 20 f. und 23 ff. zu Art. 55 ZPO;\nOberhammer, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO, 2014,\nN 12 zu Art. 55 ZPO; Dolge, in: Dolge, Substantiieren und Beweisen, 2013,\nS. 20-23).\n\n"}