{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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September 2015 vorbringen müssen,\ndass die beim Augenschein überprüften Heizungen nur deshalb nicht funktionieren, weil die entsprechenden Sicherungen nicht eingeschraubt gewesen\nseien. Da sie dies nicht tat, unterliegen ihre Vorbringen im Schlussvortrag der\nNovenrechtsschranke gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte kann mit\nihrem erwähnten Vorbringen zu den Heizsicherungen nicht gehört werden,\nzumal sie auch ihre Novenberechtigung weder substanziiert noch beweist.\nAusserdem vermag die Beklagte nicht zu beweisen, dass die Heizsicherungen\nbereits bei Abhaltung des Augenscheins vom 25. September 2015 nicht eingeschraubt gewesen seien. Der von ihr eingereichten E-Mail der\nQ.________AG vom 12. November 2015 kann nämlich nur entnommen werden, dass die Heizungssicherungen am 27. Oktober 2015 ausgeschaltet gewesen seien (Vi-BB O). Überdies reichte die Beklagte diese Beweisofferte erst\nmit Schlussvortrag vom 12. November 2015 (vgl. Vi-act. 27, S. 14 und Vi-\nBB O) und somit verspätet ein (vgl. vorangehender Absatz).\n\nbbb) Die Beklagte bringt vor, da die Vormieter die Heizungen nicht getestet\nhätten, könne nicht abgeleitet werden, dass sie nicht funktioniert hätten (KGact. 1, S. 4-6 Ziff. 5 und 6.3 mit Verweis auf Vi-KB 20). Die Kläger bestreiten\ndies. Selbst wenn die Heizungen funktioniert hätten, wäre es wegen des freistehenden Starkstromkabels zu gefährlich gewesen, diese zu betreiben (KGact. 17, S. 9 zu 6.3).\n\nDie Zeugin J.________ (Zeugin)sagte aus, sie hätten die Heizungen nicht\nausprobiert, da sie sich nicht getraut hätten, diese einzuschalten, weil Stromkabel frei im Zimmer gelegen seien (Vi-act. 27, S. 3 Ziff. 5). K.________ (Zeuge) gab als Zeuge zu Protokoll, sie hätten einmal versucht, die Heizung einzuschalten, ansonsten hätten sie immer mit einem kleinen Heizöfeli geheizt. Sie\nhätten die Heizung vor allem deshalb nicht genutzt, weil die Starkstromleitung\ndort frei gelegen sei (Vi-act. 27, S. 6 Ziff. 25). Dass dem so war, ergibt sich\nebenfalls aus dem Foto Nr. 4 der Fotodokumentation (vgl. Vi-KB 5). Der glei-\nKantonsgericht Schwyz 24\n\nche Zustand war auch noch am Augenschein vom 25. September 2015 anzutreffen (vgl. Vi-act. 17, S. 4 Abb. 14). Selbst wenn die Heizungen funktioniert\nhätten, war deren Gebrauch wegen des freiliegenden Stromkabels und dem\ndamit verbundenen Sicherheitsrisiko objektiv nicht zumutbar. Es liegt ein\nschwerer Mangel vor. Insoweit kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen\nverwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. 3.2c S. 11).\n\ncc) Die Vorinstanz führte aus, die Aussage der Zeugin J.________ (Zeugin)\nwonach das Warmwasser nicht immer gewährleistet sei, genüge nicht für den\nBeweis, dass der Warmwasserboiler mangelhaft sei. Selbst die Kläger hätten\ndies nur vermutet (angef. Urteil, E. 3.2e).\n\nDie Kläger bringen vor, sie hätten für diesen erstinstanzlich behaupteten Mangel entsprechende Beweise offeriert. Falls das Kantonsgericht diesen Mangel\nnicht als ausreichend belegt erachte, würden ein Augenschein und die Erstellung eines Gutachtens beantragt, falls keine Rückweisung an die Vorinstanz\nerfolge. Dieser Mangel rechtfertige eine Mietzinsreduktion von mindestens\n5 % (KG-act. 17, S. 9 f. zu 6.5; KG-act. 43, S. 8 zu 11.).\n\nDie Kläger trugen im vorinstanzlichen Verfahren vor, es sei ihnen lediglich\nmöglich, während 30 Minuten am Tag warmes Wasser zu beziehen. Würden\nsie überdies ihre selbst installierte Waschmaschine benützen, reiche das\nWarmwasser nur noch für eine fünfminütige Dusche. Sie hätten keinen Zugang zum Boiler und vermuteten, dass dieser entweder defekt, verkalkt oder\nzu klein sei. Die Kläger offerierten hierfür insbesondere die Befragung von\nL.________ als Zeugen sowie ein Gutachten (Vi-act. 1, S. 12 Ziff. 10.1.2).\nDamit steht fest, dass sich die Vermutung der Kläger nicht auf den Bestand\neines Mangels, sondern auf den Grund des behaupteten Mangels bezog. Die\nVorinstanz durfte deshalb nicht ohne Abnahme eines offerierten Beweises\ndiesen behaupteten Mangel als nicht ausreichend erstellt annehmen. Gleich-\nKantonsgericht Schwyz 25\n\nwohl muss keiner der von den Klägern offerierten Beweise abgenommen werden. Denn die Beklagte bestritt dieses Vorbringen der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht, nicht einmal im Schlussvortrag (vgl. Vi-act. 15, 19, S. 2\nf. und 27, S. 12-14), in welchem sie gar nicht mehr hätte gehört werden dürfen, weshalb es als anerkannt gilt. Auch die Zeugin J.________ (Zeugin) sagte aus, dass das Warmwasser nicht immer funktioniert habe und ihnen teilweise nur kaltes Wasser zur Verfügung gestanden sei (Vi-act. 27, S. 4 Ziff. 11). In\ndie gleiche Richtung zielt die Aussage von K.________ (Zeuge) wonach der\nBoiler wechselweise funktioniert habe (Vi-act. 27, S. 8 Ziff. 39).\n\nIn der kantonalen Rechtsprechung wurde für einen zeitweisen Entzug von\nWarmwasser eine Mietzinsherabsetzung von 5 % gewährt. Dieser Prozentsatz\nwurde auf 15 % erhöht, wenn der Mangel regelmässig und während einer relativ langen Zeit auftrat sowie einen erheblichen Einfluss auf das tägliche Leben der Mieter hatte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Boiler für\nden Bezug von Warmwasser während 30 Minuten pro Tag ausreichte und bei\nder Benützung der Waschmaschine lediglich noch eine fünfminütige Dusche\nmöglich war. Eine Mietzinsherabsetzung von 5 % erscheint deshalb angemessen.\n\ndd) Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Aussagen der Zeugen J. und\nK.________ (Zeugen) zum Schluss, dass das Vorbringen der Kläger unbegründet sei, wonach es die Beklagte zu verantworten habe, dass diverser Abfall und verschiedene Elek-trogeräte vor dem Haus entsorgt worden seien\n(angef. Urteil, E. 2.3f S. 12).\n\n"}