{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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November 2015 aus, sie seien wegen des hohen Schimmelbefalls aus\nder Wohnung gezogen. Es habe im Eingangsbereich (Flur), in der Küche, im\nWohnzimmer und im Schlafzimmer Schimmelflecken gegeben. Wegen der\nFeuchtigkeit hätten sie die komplette Schlafzimmereinrichtung wegwerfen\nmüssen. Es habe ausserdem grosse Feuchtigkeit geherrscht (Vi-act. 27, S. 2\nff. Ziff. 1, 4, 11, 21, 24, 28 und 41). Bestätigt werden diese Aussagen durch\ndie von den Klägern eingereichten Fotos, welche von den Zeugen ausgefertigt\nwurden (vgl. Vi-KB 5).\n\nddd) Nach dem Gesagten erweist sich der rechtshindernde Einwand der Beklagten, wonach der Schimmel durch Verschulden der Kläger, etwa durch\nmangelndes Lüften, entstanden wäre, falls dieser zu einem früheren Zeitpunkt\nbestanden hätte (KG-act. 20, S. 5), als nicht glaubhaft geschweige denn als\nausreichend bewiesen. Zudem ergibt sich aus dem Einschreiben vom 16. Fe-\nKantonsgericht Schwyz 21\n\nbruar 2015, dass die Kläger bereits eine Woche nach der Wohnungsübergabe\ndie Beklagte über die Mängel unterrichteten und insbesondere die vollständige\nBeseitigung des Schimmels an den Wänden dreier Zimmer verlangten (vgl. Vi-\nKB 10a, Schreiben vom 16. Februar 2015 sowie Mängelliste, Ziff. 24, 29, 40,\n57, 58 und 63). Die Beklagte bestritt mit Klageantwort vom 24. August 2015\nnicht, das klägerische Schreiben erhalten zu haben. Überdies ist das Vorbringen der Beklagten betreffend das Selbstverschulden der Kläger am Schimmel\nneu, weshalb sie damit gar nicht gehört werden kann. Bei den anlässlich des\nAugenscheins vom 25. September 2015 festgestellten Mängeln kann es sich\nsomit nicht nur um aus einem vorherigen Feuchtigkeitsschaden herrührende\nVerfärbungen handeln. Dass die Beklagte den Schimmelbefall nach dem Auszug der Vormieter nicht entfernen liess, ergibt sich indirekt auch aus der Klageantwort vom 24. August 2015. Darin wendete die Beklagte nicht nur ein,\ndas Haus sei nicht mit Schimmel übersäht gewesen, sondern nach dem Auszug der Vormieter seien verschiedene Reparaturen und Renovationen wie\nz.B. das Streichen des Wohnzimmers durchgeführt worden (Vi-act. 15, S. 4).\nNach den Behauptungen der Beklagten ist also davon auszugehen, dass der\nSchimmel lediglich überstrichen wurde.\n\neee) Zusammenfassend steht fest, dass in der strittigen Wohnung ein hoher\nSchimmelbefall bestand, als die Kläger dort lebten. Dieser Mangel ist als\nschwer zu qualifizieren. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. § 45 Abs. 5 JG; angef. Urteil, E. 3.2b Abs. 2 S. 10).\n\nfff) Insoweit die Beklagte vorbringt, sie habe mehrmals, aber erfolglos versucht, sich Zutritt zum Mietobjekt zu verschaffen, um einen allfälligen Schimmelbefall zu beseitigen (KG-act. 1, S. 5 Ziff. 6.1), ist auf E. 3b hinten zu verweisen. Gleiches gilt für die entsprechenden Einwendungen der Kläger (vgl.\nKG-act. 17, S. 7).\nKantonsgericht Schwyz 22\n\nbb) Die Vorinstanz hielt es aufgrund der Aussagen der Zeugen J. und\nK.________ (Zeugen) als erwiesen, dass sämtliche Heizkörper im Mietobjekt\nnicht funktionierten. Dabei handle es sich um einen schweren Mangel, der von\nder Beklagten behoben werden müsse (angef. Urteil, E. 2.3c S. 11).\n\naaa) Die Beklagte bringt mit Berufungsbegründung vom 15. Februar 2016\nvor, die Heizungen hätten nur deshalb nicht funktioniert, weil die Sicherungen\nanlässlich des gerichtlichen Augenscheines vom 25. September 2015 ausgeschraubt gewesen seien (KG-act. 1, S. 4 Ziff. 5 und S. 6 Ziff. 6.3). Damit anerkennt sie, dass die Heizungen anlässlich des Augenscheines überprüft wurden. Gleiches ergibt sich aus dem beklagtischen Vorbringen, wonach der Sicherungskasten vermutlich manipuliert worden sei (KG-act. 20, S. 5 Ziff. 6),\nwas von den Klägern als haltlos bezeichnet wird (KG-act. 43, S. 7 zu 6.). Insoweit erweist sich das konträre Vorbringen der Beklagten als unglaubhaft,\nwonach die Heizungen bei der Begehung vom 25. September 2015 nicht geprüft worden seien (KG-act. 20, S. 5 Ziff. 6). Ist somit davon auszugehen bzw.\nals erstellt zu erachten, dass die Heizungen beim Augenschein vom 25. September 2015 geprüft wurden, ist nicht entscheidend, dass dem Augenscheinprotokoll solches nicht entnommen werden kann (vgl. Vi-act. 17).\n\nDie Kläger halten dafür, dass die Beklagte mit ihrem Vorbringen, wonach die\nHeizsicherungen nicht eingeschraubt gewesen seien und deshalb die Heizungen nicht funktioniert hätten, nicht gehört werden könne (vgl. KG-act. 17,\nS. 5 f. zu 5.). Die Beklagte trug diesen Einwand erstmals im Schlussvortrag\n(vgl. Vi-act. 27, S. 12 Ziff. 2 Abs. 2 und Vi-BB O) und somit verspätet vor.\nDenn neue Tatsachen und Beweismittel können nur bis zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 ZPO), wobei\nder „Beginn“ bis zum Abschluss der ersten beiden Parteivorträge dauert, wenn\ndas Gericht vom Verhandlungs- ins Beweisstadium (Art. 231 ZPO) überleitet\n(Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger, a.a.O., N 8 zu Art. 229 ZPO). Die\nBeklagte hätte daher bereits anlässlich der im Anschluss an den Augenschein\nKantonsgericht Schwyz 23\n\n"}