{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die im Augenscheinprotokoll enthaltenen Bilder belegten nur Verfärbungen, welche\nauch aus einem vorherigen Feuchtigkeitsschaden hätten herrühren können,\nder zum Zeitpunkt der Begehung behoben gewesen sei. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass eine Bestätigung der Handwerker im\nRecht liege, wonach die Wände trocken seien und kein Schimmel ersichtlich\nsei. N.________ von der O.________ AG habe dies explizit bestätigt. Ein\nkompletter Schimmelbefall sei nachweislich nicht vorgelegen. Die Beklagte\nreicht im Berufungsverfahren verschiedene Bestätigungen sowie einen Messbericht über die baubiologische Analyse (C-Pilze, Bakterien und Allergene)\nder P.________GmbH vom 30. Mai 2016 ins Recht, wonach mit Ausnahme\nder Küche kein Schimmelbefall erkennbar gewesen sei. Die Beklagte führt\nweiter aus, falls Schimmel zu einem früheren Zeitpunkt bestanden habe, sei\ndieser durch Verschulden der Kläger, etwa durch mangelndes Lüften, entstanden (KG-act. 1, S. 5 f. Ziff. 6.1; KG-act. 20, S. 5).\n\nDie Kläger legen dar, weshalb die vorinstanzliche Begründung zutreffend sei\nund bringen vor, dass sich der massive Schimmelbefall während der Mietdauer der Vormieter auch aus der Fotodokumentation gemäss Vi-KB 5 ergebe.\nDarüber hinaus argumentiere die Beklagte widersprüchlich. Die Beklagte sei\nmit der von ihr im Berufungsverfahren neu und somit unzulässig eingereichten\nBestätigung von N.________ nicht zu hören. Zudem betreffe diese Bescheinigung den 27. Oktober 2015, also nicht den Tag der Augenscheinnahme vom\n25. September 2015, und sei deshalb nicht geeignet, den Zustand des Mietobjektes anlässlich des Augenscheines zu belegen. Gleiches gelte für das als\nBeilage 37 neu ins Recht gelegte Messprotokoll (KG-act. 17, S. 7 f. zu\nZiff. 6.1; KG-act. 43, S. 7 zu 7.).\nKantonsgericht Schwyz 19\n\naaa) Im Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 12. November 2015 werden\nnamentlich die Ausführungen der Beklagten gemäss deren ersten Schlussvortrag festgehalten. Die Beklagte soll zum einen gesagt haben, man habe den\nSchimmel beim Augenschein gut erkennen können. Zum anderen habe die\nBeklagte ausgeführt, das Gericht habe den Schimmelbefall in den Zimmern\nnicht sehen können, weil nach dem Auszug (der Vormieter) ein ganzes Team\ndie Wohnung renoviert und gestrichen habe (Vi-act. 27, S. 13 oben). Insoweit\nsteht fest, dass die Aussagen der Beklagten widersprüchlich sind und daraus\nnicht geschlossen werden kann, sie habe den Schimmelbefall anerkannt.\n\nbbb) Gemäss Augenscheinprotokoll vom 25. September 2015 stellte der Einzelrichter fest, in der Küche habe es Feuchtigkeitsspuren und Schimmel.\nWasserrückstände und Schimmel seien ebenfalls im Bad und im Gang zu sehen. Im oberen Stockwerk habe es in einem Zimmer an den Wänden Wasserschäden. In einem anderen Zimmer habe es schwarze Flecken. Im Salon sei\nFeuchtigkeit zu erkennen. Verdeutlicht werden diese Feststellungen teilweise\nanhand verschiedener Fotos (Vi-act. 17, S. 3 f.). Daran vermag auch die von\nder Beklagten vorinstanzlich eingereichte E-Mail von N.________ von der\nO.________ AG vom 12. November 2015 nichts zu ändern, wonach dieser bei\nder Besichtigung der Wohnung an der F.________strasse G.________ in\n.________ vom 27. Oktober 2015 festgestellt habe, dass die Wände trocken\nseien und kein Schimmel ersichtlich sei (Vi-BB O, S. 2; vgl. auch KGact. 1/17). Zum einen stellt diese E-Mail bloss eine Parteibehauptung dar und\nist überdies nicht einmal unterzeichnet. Zum anderen soll die Besichtigung\nmehr als einen Monat nach Durchführung des Augenscheins vom 25. September 2015 erfolgt sein. Zu beachten ist dabei, dass die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beklagte im Berufungsverfahren an ihrem im vorinstanzlichen Verfahren unsubstanziiert offerierten Beweis, Befragung des\nHandwerkers N.________ als Zeugen, nicht festhält. Auch weitere beweistaugliche Unterlagen, welche über den Zustand der beklagtischen Wohnung\nAuskunft geben könnten, liegen nicht im Recht. Dies gilt insbesondere für das\nKantonsgericht Schwyz 20\n\nvon der Beklagten mit Eingabe vom 30. Mai 2016 neu eingereichte Messprotokoll der P.________GmbHgleichen Datums betreffend die Messungen vom\n29. Februar 2016 (KG-act. 20 und 20/37). Denn die Beklagte ist mit diesem\nNovum wegen des im Berufungsverfahren nur beschränkt zulässigen Novenrechts nicht zu hören, da zum einen nicht ersichtlich ist, weshalb sie eine solche Messung nicht schon früher bzw. im vorinstanzlichen Verfahren hätte in\nAuftrag geben können, und zum anderen die Beklagte auch ihre Novenberechtigung weder darlegt noch belegt (vgl. E. 1 vorne). Die Beklagte vermag\nsomit die Feststellungen des Augenscheins vom 25. September 2015 nicht zu\nentkräften und zu beweisen, dass das Mietobjekt im Oktober 2015 oder\nwährend des restlichen Mietverhältnisses (die Kläger übergaben das Mietobjekt im Verlauf des Mai 2016, das Mietverhältnis gilt per 31. Mai 2016 als\ngekündigt; KG-act. 20, S 13 Ziff. 29; KG-act. 43, S. 12 unten; KG-act. 20/38)\nnicht mit starkem Schimmel befallen war.\n\n"}