{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "4166bba8daa9e1fbc5d483b65c0bd9bb"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-12_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_12_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2d9119ae98cca0c63bf1cd4aa689513014b381b806528436e6a5483ec993e079d8db850be59b60f745ee1d83ab0352f6cea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_12", "Checksum": "4e2e801e01ef301eba9988f685cad00b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Die Vormieter seien nicht neutral (KGact. 20, S. 4 Ziff. 6, letzter Satz). Die Kläger erwidern, diesem Einwand sei\nweiterhin entgegenzuhalten, dass die Zeugen nach Ermahnung zur Wahrheit\nund Belehrung auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage\nbefragt worden seien. Die Beklagte bringe keine Gründe vor, welche Zweifel\nan der vorinstanzlichen Ermessensausübung wecken könnten. Die Zeugenaussagen würden sich mit der eingereichten Fotodokumentation (Vi-KB 5)\nsowie mit den Aussagen der Kläger und des Personals des HEV decken (KGact. 17, S. 6, letzter Absatz).\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nbb) Die Beklagte führte in ihrem Schlussvortrag vom 12. November 2015\naus, ihr Verhältnis zu den beiden Zeugen sei getrübt. Diese hätten für längere\nZeit Miete zahlen müssen und hätten Forderungen bezüglich ihrer Schlafzimmereinrichtung. Nur wegen des getrübten Verhältnisses sei die Sache mit\ndem Schimmel erstmals nach dem Auszug aus der Wohnung vorgebracht\nworden, was aus dem Schreiben von Januar 2015 hervorgehe. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen sei deshalb in Frage gestellt (Vi-act. 27, S. 12 unten).\n\nDie Vorbringen der Beklagten sind wenig konkret. Ausserdem sagten die beiden Zeugen J.________(Zeugin) und K.________ (Zeuge)insbesondere nach\nErmahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen\neiner falschen Zeugenaussage gemäss Art. 171 ZPO und Art. 307 StGB aus,\ndass sie keine persönlichen Beziehungen zu den Parteien hätten, welche für\nihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein könnten. Die Beklagte sei ihre ehemalige Vermieterin (Vi-act. 27, S. 2 oben und S. 5 Ziff. 2). Die Zeugen gaben\nweiter zu Protokoll, sie hätten der Beklagten noch anteilig die Januarmiete\nbezahlen müssen, weil sie laut Mietvertrag bis Ende Januar an diese gebunden gewesen seien. Sie seien nicht begeistert gewesen, hätten dies aber\n(zähneknirschend) akzeptiert, da es eben rechtens gewesen sei (Vi-act. 27,\nS. 2-4 Ziff. 1, 9 und 18 sowie S. 8 Ziff. 43). Nach den Aussagen von\nJ.________ (Zeugin)habe die Beklagte versucht, sie für den Schimmel verantwortlich zu machen. K.________ (Zeuge)verneinte dagegen die Frage, ob\ndie Beklagte ihn konkret für den Schimmel verantwortlich gemacht habe (Viact. 27, S. 3 Ziff. 9 und S. 7 Ziff. 32). Er habe in der Mängelrüge auch Ersatz\nfür die Schlafzimmereinrichtung verlangt (Vi-act. 27, S. 8 Ziff. 42J.________\n(Zeugin)begründete dies damit, dass sie wegen der Feuchtigkeit die komplette\nSchlafzimmereinrichtung hätten wegwerfen müssen (Vi-act. 27, S. 4 Ziff. 11).\nDabei soll es sich um einen Betrag von Fr. 1‘000.00 handeln (vgl. Vi-KB 19,\nS. 2). Vor diesem Hintergrund kann nicht geschlossen werden, das Verhältnis\nder Zeugen zur Beklagten sei derart getrübt, dass sie nicht mehr glaubwürdig\nerscheinen.\nKantonsgericht Schwyz 17\n\nBeide Zeugen sagten übereinstimmend und substanziiert aus, dass sie den\nschlechten Zustand der Wohnung leider nie schriftlich, aber doch mündlich\nmehrmals gerügt hätten. Die Beklagte sei selber in der Wohnung gewesen\nund habe sich diese angeschaut. Sie habe immer wieder versprochen, dass\neine Firma käme, um diese Mängel zu beheben. Doch leider sei nie etwas\npassiert (Vi-act. 27, S. 3 f., Ziff. 6 f. und 16, S. 6 f. Ziff. 26 und 33). Lediglich\nhinsichtlich der zeitlichen Rüge sagten die Zeugen unterschiedlich aus.\nJ.________ (Zeugin)meinte, dies sei erstmals anfangs 2014 gewesen (Viact. 27, S. 3 f., Ziff. 7 und 16). K.________ (Zeuge)glaubte, dies sei im April\n2014 der Fall gewesen, als seine Frau schwanger gewesen sei und er die\nBeklagte gebeten habe, über die Sommermonate die Mängel zu beheben. Im\nJuni 2014 hätten sie die Beklagte ganz sicher kontaktiert, da damals der massive Wassereintritt im Bad zu beklagen gewesen sei (Vi-act. 27, S. 6 Ziff. 27).\nInsgesamt erweisen sich die Zeugenaussagen in den Kernpunkten aber als\nstimmig und glaubhaft, dies im Gegensatz zur Bestreitung der Beklagten.\nAusserdem sagen die Zeugen nicht selten auch zugunsten der Beklagten aus\n(vgl. Vi-act. 27, S. 3 f. Ziff. 11 und 14 f., S. 6 ff. Ziff. 25, 35-37 und 39 f.).\n\nNach dem Gesagten ist auf die Aussagen der Zeugen J.________(Zeugin)\nund K.________ (Zeuge)abzustellen.\n\nd) Die Beklagte bestreitet das Vorliegen schwerer Mängel. Es liege lediglich ein kleiner Mangel hinsichtlich des lose stehenden Geschirrspülers und\ndes Rollladens vor (KG-act. 1, S. 5-10 Ziff. 6). Nachfolgend sind die einzelnen\nMängel auf ihre Begründetheit zu überprüfen, insoweit diese noch umstritten\nsind:\n\naa) Die Vorinstanz hielt dafür, dass die Beklagte den Schimmelbefall anerkannt habe. Ausserdem habe der Einzelrichter den Schimmelbefall auch anlässlich des Augenscheines festgestellt. Überdies hätten die Vormieter als\nKantonsgericht Schwyz 18\n\nZeugen ausgesagt, dass bereits zum Zeitpunkt ihres Mietverhältnisses ein\nstarker Schimmelbefall vorhanden gewesen sei (angef. Urteil, E. 2.3b S. 10).\n\n"}